Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 104. 
Ist die Anzeigepflicht nach dem Gesetz über die öffentliche Armen= und Kranken- 
pflege Art. 31 Abs. I beim Inkrafttreten des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
noch nicht abgelaufen, so genügt zur Wahrung des vollen Ersatzanspruchs die Anmeldung 
nach dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz § 34. 
Art. 105. 
1 Ansprüche auf Verleihung des Bürgerrechts, die auf Grund der bisherigen Vorschriften 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht worden sind, bleiben aufrechterhalten. 
II Wer in einer pfälzischen Gemeinde beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Heimatrecht 
besitzt, ist zur Bezahlung einer Gebühr für das Bürgerrecht oder für die Teilnahme an 
den Gemeindenutzungen nicht verpflichtet. 
Art. 106. 
Ein Verfahren der Zwangserziehung, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den 
Gerichten anhängig ist, wird nach den bisherigen Vorschriften erledigt. Im übrigen gilt 
das Gesetz von seinem Inkrafttreten an auch für die vorher angeordneten Zwangserziehungen; 
für das erste Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes kann jedoch die Staatsregierung 
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften über die Verteilung der Kosten (Art. 8 
Abs. III des Zwangserziehungsgesetzes) abweichend bestimmen. 
Gegeben zu München, den 21. August 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen= v. Thelemann. v. Breunig. 
v. Seidlein. Dr. v. Anilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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