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I1 Wird diese Bestimmung getroffen, so gelten die nachstehenden 88 2 bis 6. Soweit
diese nichts anderes vorschreiben, bleibt die Wahlordnung für die gemeindlichen Verhältnis-
wahlen in Kraft.
§ 2.
1 Die Vorschlagslisten für die Gemeindebevollmächtigten oder Gemeinderäte und die
Vorschlagslisten für die Ersatzmänner müssen von einander getrennt sein.
I Keine Vorschlagsliste dauf mehr Namen enthalten, als Gemeindebevollmächtigte oder
Gemeinderäte zu wählen sind. "
§ 3.
1 In der Vorschlagsliste muß deutlich angegeben sein, ob sie für die Wahl der Ge-
meindebevollmächtigten oder Gemeinderäte oder für die Wahl der Ersatzmänner gilt.
II Der Vertrauensmann (Wahlordnung § 10) ist ermächtigt, Vorschlagslisten, die diesem
Erfordernisse nicht entsprechen, zu ergänzen. Nach dem siebenten Tage vor dem Tage der
Wahl der Gemeindebevollmächtigten oder Gemeinderäte ist die Ergänzung nicht mehr zulässig.
II Soweit eine Vorschlagsliste dem Abs. 1 nicht entspricht, ist sie ungültig.
84.
Kein Wahlzettel darf mehr Namen enthalten, als Gemeindebevollmächtigte oder Ge-
meinderäte zu wählen sind.
§ 5.
1 Die Wahl der Ersatzmänner erfolgt in gesonderter Wahlhandlung nach der Wahl der
Gemeindebevollmächtigten oder Gemeinderäte.
II Dabei gilt als gewählt jeder wählbare Kandidat einer Vorschlagsliste, der eine Stimme
erhalten hat, ferner jeder andere wählbare Kandidat, der mindestens 20, in Gemeinden mit
weniger als 10 000 Einwohnern mindestens 10 Stimmen erhalten hat.
I Innerhalb jeder Vorschlagsliste für Ersatzmänner bemißt sich die Reihenfolge der Ge-
wählten nach der Zahl der Stimmen, die jeder von ihnen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmenzahl richtet sie sich nach dem Lebensalter.
§ 6.
1 Binnen vier Wochen nach Schluß der Ersatzmännerwahl kann jeder Gemeindebevoll-
mächtigte oder Gemeinderat bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder zu Protokoll erklären,
daß er sich einer Vorschlagsliste der Ersatzmännerwahl zurechne. Erst dann gelten die
Gewählten dieser Liste und der mit ihr verbundenen Listen (Wahlordnung § 28) für ihn
als Ersatzmänner.