Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 61. 623 
denen nach den Gemeindeordnungen Art. 173 Abs. IV/103 Abs. III die Wählbarkeit 
fehlt.s) Es sei daher folgendes bemerkt: 
Die Entscheidung dieser Frage steht im Streitfalle den Verwaltungsgerichten, im letzten 
Rechtszuge dem Verwaltungsgerichtshofe zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher zu 
solcher Entscheidung noch keine Gelegenheit gehabt. Die Rechtslehre aber (s. insbesondere 
v. Kahr rechtsrheinische Gemeindeordnung Art. 183 Anm. 12) steht überwiegend auf dem 
Standpunkte, daß die bezeichneten Militärpersonen wählbar sind. Hierfür wird neben der 
Entstehungsgeschichte des Gesetzes mit Recht insbesondere der Umstand gektend gemacht, daß 
andernfalls jede militärische Ubung, ja jede Kontrollversammlung den Austritt aus der Ge- 
meindevertretung zur Folge hätte. 
Das K. Staatsministerium des Innern trägt keine Bedenken, sich diesem Standpunkte 
der Rechtslehre anzuschließen. Es ist hiernach der Anschauung, daß die Wahlausschüsse bei 
Feststellung des Wahlergebnisses die bezeichneten Militärpersonen als wählbar zu betrachten 
haben. 
14. 
Um für die gewählten Ersatzmänner die Anwartschaft auf Einberufung in die Gemeinde- 
vertretung zu begründen, muß der Wahl die entsprechende Zurechnungserklärung eines Gemeinde- 
bevollmächtigten oder Gemeinderats hinzutreten. 1) 
Auf die Befugnis zur Zurechnungserklärung hat die Gemeinde- 
verwaltung die sämtlichen Gemeindebevollmächtigten oder Gemeinde- 
räte (mit Einschluß der Gemeindebevollmächtigten aus früheren 
Wahlen) unmittelbar nach der Ersatzmännerwahl aufmerksam zu 
machen. 
15. 
Die Zurechnungserklärung kann abgegeben werden zu Gunsten 
a. einer Vorschlagsliste, 
b. eines Gewählten, der auf keiner Vorschlagsliste steht, 
C. mehrerer solcher Gewählten, 
d. einer Vorschlagsliste und eines oder mehrerer Gewählten, die auf keiner Vor- 
schlagsliste stehen. 
  
) Darüber, daß diese Personen wahlberechtigt und daher in die Wählerlisten aufzunehmen sind, besteht 
kein Zweifel. 
Zu Ziff. 14. 
1) Für den Ersatz der Gemeindebevollmächtigten aus früheren Wahlen gilt entsprechend das gleiche auch im 
Regelfalle der Verbindung von Hauptwahl und Ersatzmännerwahl. S. d. Wahlordnung § 29 und die Vollzugs- 
anweisung dazu Ziff. 29. 
Zu § 6.
	        
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