Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Noch 
zu 88 5, 6. 
Zu 87. 
624 
Im Falle c ist zugleich anzugeben, welche Reihenfolge der gewählten Einzelkandidaten 
für die Einberufung maßgebend sein soll; das gleiche gilt im Falle d für die Reihenfolge 
der Vorschlagsliste und des oder der gewählten Einzelkandidaten.:) Die Angabe dieser Reihen- 
folge wird regelmäßig schon der Aufeinanderfolge der Zurechnungsbenennungen zu entnehmen sein. 
16. 
Aus 85 Abs. II und § 6 in Verbindung mit § 1 Abs. II ergibt sich, daß der § 30 
der Wahlordnung (Verfahren bei Mangel von Vorschlagslisten usw.) bei Zerlegung der Wahl 
nicht angewendet werden kann. 
17. 
Die Frist für die Zurechnungserklärung (Wahlordnung § 29) betrug bisher eine 
Woche. Diese Frist ist, namentlich für die im Felde stehenden Beteiligten, zu knapp. Sie 
wird daher — entsprechend der Fristbemessung für den Fall der Zerlegung der Wahl (Ver- 
ordnung vom 29. Oktober 1914 § 6) — auch für den Regelfall der Verbindung von 
Hauptwahl und Ersatzmännerwahl auf vier Wochen verlängert. 
Nach der Wahlordnung § 33 gilt diese Verlängerung auch bei der Wahl der Ersatz- 
männer für die bürgerlichen Magistratsräte. 
München, 29. Oktober 1914. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
  
Zu Ziff. 15. 
1) Innerhalb der Vorschlagsliste (mit Einschluß der mit ihr verbundenen Listen) bemißt sich die Reihenfolge 
nach der Verordnung vom 29. Ottober 1914 § 5 Abs. III und der Wahlordnung § 28.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.