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Nr. 23/3644
PF 112.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, demnach auch mit Gültigkeit für den Postverkehr
zwischen Bayern, dem Reichs-Postgebiet und Württemberg erlassene Verordnung des Reichs-
kanzlers vom 26. Oktober 1914, betreffend Anderung der Postordnung für das Deutsche
Reich vom 20. März 1900 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 18 vom 31. März 1900),
bekanntgegeben.
München den 31. Oktober 1914.
v. Seidlein.
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
« Vom 26. Oktober 1914.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzt9l. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetztl. S. 321) wird § 18 a „Post-
protest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom
22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 449), betreffend weitere Verlängerung der Fristen
des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., ist unter V statt des
mit den Worten: „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Pro-
vinz Ostpreußen usw."“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 419) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und
Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau,
Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst
am einhundertundzwanzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41
Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag
fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Das gleiche gilt
für die nochmalige Vorzeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadt-
kreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen
Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen
Kreise liegt.