Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 62. 633 
2. Hinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz einzurücken: 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts besteht, 
kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch die vom Tage 
der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im 
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, 
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten 
Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten 
Vorzeigung, nämlich vom ... ..... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die 
Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung 
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, 
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen 
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten 
Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Oktober 1914. 
Der Neichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Nr. 23/3655 
PlII 1. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
4. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GVl. Nr. 17 
vom 30 März 1900) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 20 a „Postprotest“ ist unter V hinter dem zweiten Absatz als neuer Absatz 
einzurücken: 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
besteht, kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch die 
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen ein- 
zuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon 
Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag 
des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom 
Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom.. böbb“.
	        
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