Zusammen-
setzung
des Landes-
beirats.
Aufgaben
der
Abteilungen.
Beratungen
in den
Abteilungen
und
Ausschüssen.
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§ 2.
Der Landesbeirat besteht aus den vier selbständigen Abteilungen
1. für Industrie und Handel,
2. für Handwerk und Gewerbe,
3. für Arbeiterschutz und -Wohlfahrt,
4. für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der kaufmännischen und technischen
Angestellten.
83.
Der 1. Abteilung (für Industrie und Handel) obliegt die Beratung und Begut-
achtung der die Industrie und den Handel berührenden wichtigen Fragen mit Ausnahme
der der 4. Abteilung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere die Mitwirkung bei den
Vorarbeiten für Handels= und Zollverträge, bei Einführung neuer Industriezweige und bei
Förderung der Ausfuhr. Hiebei hat die Einvernahme der Handelskammern wie bisher
zu erfolgen.
Der Wirkungskreis der 2. Abteilung (für Handwerk und Gewerbe) umfaßt die Förde-
rung des Handwerks und Gewerbes, namentlich durch tüchtige Ausbildung der Lehrlinge
und Gesellen, Fortbildung der Handwerksmeister in Meisterkursen, Pflege des gewerblichen
Genossenschaftswesens und Begutachtung sonstiger, dem Handwerks= und Gewerbestande
dienlicher Einrichtungen und Veranstaltungen. Die Handwerkskammern sind zur Mitarbeit
wie bisher heranzuziehen.
Die 3. Abteilung (für Arbeiterschutz und -Wohlfahrt) hat beim Schus der industriellen
und gewerblichen Arbeiter vor Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit beratend mit-
zuwirken und über Maßnahmen zur Besserung der Arbeiterverhältnisse in wirtschaftlicher
und ethischer Beziehung sich gutachtlich zu äußern.
Die 4. Abteilung (für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der kaufmännischen
und technischen Angestellten) wird beratend und begutachtend tätig bei allen Fragen, welche
die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der kaufmännischen und technischen Angestellten
betreffen, sowie bei allen die Industrie und den Handel berührenden wichtigen Fragen, falls
sie auf die Verhältnisse der Angestellten zurückwirken.
8 4.
Jede der vier Abteilungen hat die ihr zugewiesenen Aufgaben selbständig zu erfüllen.
Angelegenheiten, welche den Wirkungskreis mehrerer Abteilungen berühren, sind —
falls nicht eine Gesamtberatung der vier Abteilungen angezeigt ist — von Ausschüssen der
beteiligten Abteilungen gemeinsam zu beraten. Die Ausschüsse werden vom Staatsmini-