Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Zusammen- 
setzung 
des Landes- 
beirats. 
Aufgaben 
der 
Abteilungen. 
Beratungen 
in den 
Abteilungen 
und 
Ausschüssen. 
642 
§ 2. 
Der Landesbeirat besteht aus den vier selbständigen Abteilungen 
1. für Industrie und Handel, 
2. für Handwerk und Gewerbe, 
3. für Arbeiterschutz und -Wohlfahrt, 
4. für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der kaufmännischen und technischen 
Angestellten. 
83. 
Der 1. Abteilung (für Industrie und Handel) obliegt die Beratung und Begut- 
achtung der die Industrie und den Handel berührenden wichtigen Fragen mit Ausnahme 
der der 4. Abteilung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere die Mitwirkung bei den 
Vorarbeiten für Handels= und Zollverträge, bei Einführung neuer Industriezweige und bei 
Förderung der Ausfuhr. Hiebei hat die Einvernahme der Handelskammern wie bisher 
zu erfolgen. 
Der Wirkungskreis der 2. Abteilung (für Handwerk und Gewerbe) umfaßt die Förde- 
rung des Handwerks und Gewerbes, namentlich durch tüchtige Ausbildung der Lehrlinge 
und Gesellen, Fortbildung der Handwerksmeister in Meisterkursen, Pflege des gewerblichen 
Genossenschaftswesens und Begutachtung sonstiger, dem Handwerks= und Gewerbestande 
dienlicher Einrichtungen und Veranstaltungen. Die Handwerkskammern sind zur Mitarbeit 
wie bisher heranzuziehen. 
Die 3. Abteilung (für Arbeiterschutz und -Wohlfahrt) hat beim Schus der industriellen 
und gewerblichen Arbeiter vor Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit beratend mit- 
zuwirken und über Maßnahmen zur Besserung der Arbeiterverhältnisse in wirtschaftlicher 
und ethischer Beziehung sich gutachtlich zu äußern. 
Die 4. Abteilung (für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der kaufmännischen 
und technischen Angestellten) wird beratend und begutachtend tätig bei allen Fragen, welche 
die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der kaufmännischen und technischen Angestellten 
betreffen, sowie bei allen die Industrie und den Handel berührenden wichtigen Fragen, falls 
sie auf die Verhältnisse der Angestellten zurückwirken. 
8 4. 
Jede der vier Abteilungen hat die ihr zugewiesenen Aufgaben selbständig zu erfüllen. 
Angelegenheiten, welche den Wirkungskreis mehrerer Abteilungen berühren, sind — 
falls nicht eine Gesamtberatung der vier Abteilungen angezeigt ist — von Ausschüssen der 
beteiligten Abteilungen gemeinsam zu beraten. Die Ausschüsse werden vom Staatsmini-
	        
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