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bisherigen Gebühren für diese Karten bei den Rentämtern, sondern bei den Distriktsver-
waltungsbehörden (Bezirksämtern, kreisunmittelbaren Stadtmagistraten) einzuzahlen sind,
sind im bezirksamtlichen Gebührenregister zwischen den Spalten 5 und 6 zwei neue Spalten
5a und 5b für die Fischerkarten und die Jagdkarten einzufügen. Die gleichen Spalten
sind auch in dem Überweisungsverzeichnisse der Gemeindebehörden — Muster A zur Mini-
sterialbekanntmachung vom 12. August 1910 — (FMl. S. 183, Amtsblatt des Staats-
ministeriums des Königlichen Hauses und des Außern und des Innern S. 520) einzufügen.
In diesem Uberweisungsverzeichnisse ist zugleich eine weitere Spalte „sonstige Stempel“ vor-
zusehen, für die ein Teil des Raumes der Bemerkungsspalte benützt werden kann. In
diese Spalte sind sonstige Stempel z. B. Vollmachtsstempel einzutragen. Das Überweisungs-
verzeichnis Muster B der vorerwähnten Bekanntmachung fällt fort.
Auf die Gebührenregister anderer Verwaltungsbehörden finden die vorstehenden Be-
stimmungen entsprechende Anwendung.
6. Bei den Abrechnungen der Notare, der Gerichtsschreiber, der Beamten der Ver-
waltungsbehörden mit dem Rentamte findet eine Ausscheidung der Stempel von den Gebühren
nicht statt. Die Abrechnungen können in der bisherigen Weise vorgenommen werden.
7. Im rentamtlichen Gebührenregister erhält die Spalte 6 die Uberschrift „Stempel=
ersatzabgaben“; in diese Spalte sind sämtliche Stempelersatzabgaben nach den Art. 19 bis 21
des Stempelgesetzes einzutragen. Die Spalte 7 erhält die Uberschrift „Stempel von Auto-
maten und Musikwerken (Tarifstelle 11)“". In die Spalten 8 bis 10, dann 12 und 13
sind die Stempel einzustellen, die an die Stelle der Gebühren getreten sind, für welche die
Spalten bisher bestimmt waren. Der Stempel der Tarifstelle 20 A von Familienstiftungen
und anderen gebundenen Gütern, als der Aufsicht der Oberlandesgerichte unterstehenden
Fideikommissen, sowie die jährliche Abgabe der Tarifstelle 20B von gebundenen Gütern sind
in der Spalte 11 unter den Gebühren vorzutragen. In die Spalte 11 des rentamtlichen
Gebührenregisters sind auch sonstige Stempel, insbesondere die Stempel für die privat-
schriftlichen oder von nichtbayerischen Notaren oder Behörden errichteten Urkunden, die dem
Rentamt zur Versteuerung vorgelegt werden, Vollmachtstempel usw., einzutragen.
8. Die von Behörden und Beamten einschließlich der Notare angesetzten Stempel
sind auf der stempelpflichtigen Urkunde unter Angabe des erhobenen Betrags, der zur An-
wendung gebrachten Tarifstelle und der Gebühren= oder Einzugsregisternummer zu ver-
merken. Dem Vermerk ist das Amtssiegel beizudrücken. Werden von solchen stempel-
pflichtigen Urkunden Ausfertigungen oder für die Registergerichte bestimmte Abschriften
erteilt, so ist der Vermerk des zur Haupturkunde erhobenen Stempels auch auf den Aus-
fertigungen oder Abschriften anzubringen.
9. Beglaubigt der Notar eine privatschriftliche stempelpflichtige Urkunde, so hat er
nicht nur den Beglaubigungsstempel sondern auch den Geschäftsstempel zu erheben.
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