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wenn nicht die ihr zu Grunde liegende schriftliche Vollmacht dem Gericht oder
der Behörde bereits vorliegt oder gleichzeitig vorgelegt wird, oder, wenn nicht der Bevoll-
mächtigte auf der Anzeige den Vermerk anbringt, daß sich eine schriftliche mit Mark
Pfennig versteuerte Vollmacht seines Auftraggebers in seinen Händen befinde. Die
Steuerbehörden sind auf Grund des Art. 61 Abs. II des Stempelgesetzes berechtigt, die
Vollmacht zur Einsicht sich vorlegen zu lassen.
15. Der Verkauf der Stempelmarken findet bei den Postanstalten statt. Der Zeit-
punkt, zu dem bei den Postanstalten mit dem Verkaufe der Stempelmarken begonnen wird,
wird vom Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht werden.
Im Jahre 1915 sind bis auf weiteres an Stelle der Stempelmarken
die bisherigen Gebührenmarken zu verwenden. Die Verwendung der Stempel-
marken und bis auf weiteres der Gebührenmarken geschieht durch Aufkleben an einer in die
Augen fallenden Stelle, am zweckmäßigsten auf der ersten Seite und wenn diese nicht
genügenden Raum gewährt, auf den nächstfolgenden Seiten der stempelpflichtigen Urkunde.
Bei eigenhändigen Testamenten (§ 2231 Nr. 2 BG.) und bei Testamenten nach
§§ 2249, 2250 BG#B., die in einen Umschlag gebracht werden, können die Marken auch
auf dem Umschlage neben der Aufschrift verwendet werden.
Die Stempelmarken müssen bei der Verwendung entwertet werden. Zu diesem Zwecke
sind die Marken mit dem Namen (Familiennamen) oder der Firma des Entwertenden und
dem Datum der Verwendung dergestalt zu überschreiben, daß der Vermerk zu beiden Seiten
der Marke auf das Papier der Urkunde übergreift. Die Überschreibung ist mit Tinte vor-
zunehmen. Der Name oder die Firma kann auch durch Stempelaufdruck angebracht werden.
Bei der Angabe des Datums sind übliche Abkürzungen z. B. 10. III. 1915 zulässig.
Im Falle der Verwendung mehrerer Marken ist jede einzelne Marke gesondert zu entwerten;
um dies zu ermöglichen, ist zwischen den einzelnen Marken ein Zwischenraum zu lassen,
damit die Entwertungsvermerke seitwärts auf das Papier übergreifen können.
München, den 23. Dezember 1914.
v. Kreunig.