Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Pflicht nicht bei der Abgabe Tvon Mitteln, die zu den nach Ziff. 2 der Ministerial- 
bekanntmachung vom 4. November 1913 (GVBl. S. 768) festgesetzten Hand- 
verkaufspreisen abgegeben werden. 
Ergeben sich bei der Gewährung des Abschlags Bruchteile eines Pfennigs, 
so sind sie auf volle Pfennige ohne weitere Aufrundung zu erhöhen. 
In den Arzneirechnungen ist der Abschlag auszuweisen. 
Die Anrzneitax# für 1914 (Ziff. 2 der Ministerialbekanntmachung vom 
24. Dezember 1913, GVhl. S. 980) bleibt bis auf weiteres auch im Jahre 
1915 in Geltung; doch werden die Preise einzelner Arzneimittel nach Maßgabe 
der amtlichen Ausgabe des Nachtrags zur Deutschen Arzneitaxe 1914 geändert, 
die in der Weidmann'schen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, 
erschienen ist. 
München, den 24. Dezember 1914. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel direktion München Philipp Ritter von Schle- 
des Köniareichs. lein unter Lit. S, Fol. 173 
8 ich für ihre Person als Ritter des Verdienstordens 
  
Der Adels-Matrikel wurden einverleibt: der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse, 
am 28. November 1914 der K. Ministerial- am 3. Dezember 1914 der Hauptmann 
rat im K. Staatsministerium der Finanzen und Kompagniechef im K. 19. Inf.-Regt. 
Hermann Ritter von Schmidt unter Franz Ritter von Hofer für seine Person 
Lit. S, Fol. 172 und als Ritter des Militär-Max-Joseph-Ordens 
der K. Oberpostdirektor der K. Oberpost= bei der Ritterklasse Lit. H, Fol. 122.
	        
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