Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 76. 679 
§ 5. 
1! Den Rentämtern, den Kreiskassen und der Zentralstaatskasse obliegt der Ansatz, die 
Einhebung und die zwangsweise Beitreibung der bei ihnen anfallenden Kosten, Geldstrafen 
und durchlaufenden Gelder. 
II Den Rentämtern, den Kreiskassen und der Zentralstaatskasse obliegt die Verrechnung 
der von ihnen eingehobenen oder ihnen abgelieferten Beträge. 
§ 6. 
1 Auf die Behandlung des Kostenwesens bei anderen staatlichen Amtern und Stellen 
als den in den §#§ 4, 5 bezeichneten, finden die Vorschriften im 8 4 entsprechende An- 
wendung. Rückstände werden dem Rentamte zur zwangsweisen Beitreibung überwiesen. 
II Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, im Benehmen mit den betei- 
ligten anderen Staatsministerien abweichende Anordnungen zu treffen. 
II!I Uber die Behandlung des Kostenwesens bei den Staatsministerien, bei den Gesandt- 
schaften, bei dem Verwaltungsgerichtshofe, ferner bei den Behörden und Stellen der Ver- 
waltung der Zölle und indirekten Steuern, der Verwaltung der staatlichen Berg-, Hütten- 
und Salzwerke und der Post= und Eisenbahnverwaltung können durch das Staatsministe- 
rium der Finanzen im Benehmen mit den beteiligten anderen Staatsministerien besondere 
Regelungen getroffen werden. 
§ 7. 
1 Die Gerichtsschreiber, ferner die nach § 4 Abs. I bestellten Beamten mit Ausnahme 
jener bei den Bezirksämtern und den exponierten Bezirksamtsassessoren besorgen die Geschäfte 
des Kostenwesens unter eigener Verantwortung. Sie unterstehen jedoch auch in Ansehung 
der Kostengeschäfte der allgemeinen Dienstaufsicht. 
II Die nach § 4 Abs. I bei den Bezirksämtern und den exponierten Bezirksamts- 
assessoren bestellten Beamten besorgen die Geschäfte des Kostenwesens unter der Haftung 
und der Verantwortlichkeit der Amtsvorstände. 
III! Die Gerichtsschreiber und die nach § 4 Abs. I bestellten Beamten sind, soweit sich 
nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, verpflichtet, den ihnen zugehenden 
Weisungen der Finanzstellen zu entsprechen. 
§ 8. 
Die Finanzstellen sind berechtigt, bei den Gerichten, den Notaren und den Verwaltungs- 
behörden jederzeit durch beauftragte Beamte die Behandlung des Kostenwesens insbesondere 
die Richtigkeit der Kostenansätze prüfen, von den Akten, Urkunden, Büchern und Listen 
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