Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Königliche Verordnung zum Vollzuge des Stempelgesetzes vom 21. August 1914. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
berzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Stempelgesetzes vom 21. August 1914 
zu verordnen, was folgt: "6 
§ 1. 
1 Die Aufsicht über das Stempelwesen obliegt den Finanzbehörden unter der Leitung 
des Staatsministeriums der Finanzen. 
n Die Befugnisse und Obliegenheiten, die das Gesetz oder der Tarif den Steuerstellen 
zuweist, werden von den Rentämtern, die Befugnisse und Obliegenheiten, die das Gesetz 
den Aussichtsbehörden zuweist, werden von den Regierungsfinanzkammern wahrgenommen. 
§ 2. 
1 Der Stempel ist vorbehaltlich der besonderen Anordnungen in den §8§ 3 bis 5 zu 
entrichten: 
1. durch Verwendung von Stempelmarken 
in den Fällen 
der Tarifstelle 15 (Diplome der Doktoren und Lizentiaten), 
der Tarifstelle 31 (Proteste), wenn der Protest von einem Postbeamten errichtet ist, 
der Tarifstelle 33 (Prüfungszeugnisse), 
der Tarifstelle 36 A (Urkunden über Lombarddarlehen), 
der Tarifstelle 43 (Vollmachten), außer wenn die Vollmacht von einem Notar, einem 
Gericht oder einer Behörde, bei der Verwaltungskosten erhoben werden, beur- 
kundet ist, 
der Tarifstellen 44 b und 44 (Zeugnisse der Amtsärzte und der Pfarrämter), 
2. durch Einzahlung beim Notar oder Gerichtsvollzieher, 
wenn die stempelpflichtige Urkunde von einem Notar oder Gerichtsvollzieher errichtet 
oder von einem Notar beglaubigt oder wenn ein privatschriftliches, noch nicht 
versteuertes Inventar oder Vermögensverzeichnis einer notariellen Urkunde als 
Beilage beigereiht ist, 
3. durch Einzahlung bei dem Gericht oder der Behörde nach Maßgabe der für die 
Erhebung der Gerichts= oder Verwaltungskosten bestehenden Vorschriften,
	        
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