Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 76. 687 
Die Vergütung beträgt 
zwei vom Hundert von den ersten 80 000 &, 
eins vom Hundert von dem diese Summe übersteigenden Betrage 
der im Laufe des Jahres von ihnen eingehobenen und an die Staatskasse abgelieferten 
Stempeleinnahmen. 
II Wird ein vom Notar eingehobener und an die Staatskasse abgelieferter Betrag an 
den Stempelpflichtigen zurückerstattet, so ist die hierauf treffende Vergütung zurückzuersetzen. 
II Die Vergütung fällt dem Pensionsvereine für die bayerischen Notare und dem Pen- 
sionsvereine für die Witwen und Waisen der bayerischen Notare zu. Die Vorschriften über 
die Verteilung auf die beiden Vereine werden von den Staatsministerien der Justiz und 
der Finanzen erlassen. 
8 14. 
! Die Gemeinden erhalten für die Besorgung des Stempelwesens und zur Bestreitung 
der damit verbundenen Auslagen aus der Staatskasse eine Vergütung von zwei vom Hundert 
der von ihnen eingehobenen und an die Staatskasse abgelieferten Stempeleinnahmen. 
II Wird ein eingehobener und an die Staatskasse abgelieferter Betrag an den Stempel- 
pflichtigen zurückerstattet, so ist die hierauf treffende Vergütung zurückzuersetzen. 
15. 
Der Postverwaltung wird für den Verkauf der Stempelmarken durch die Postanstalten 
eine Vergütung von zwei vom Hundert der aus dem Markenverkauf erzielten Stempel- 
einnahmen gewährt. 
§ 16. 
Die zum Vollzuge des Stempelgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen weiteren 
Vollzugsanordnungen erläßt das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den 
beteiligten übrigen Staatsministerien. 
§ 17. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1915 in Kraft. 
München, den 28. Dezember 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. v. Anilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Geheimer Rat v. Moser.
	        
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