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zwangsweise Beitreibung der Rückstände beschlossen und gegen die säumigen Schuldner auf
Grund eines von der Gemeindeverwaltung Bischberg für vollstreckbar erklärten Ausstands—
verzeichnisses mit Pfändung vorgegangen. Dagegen erhoben die Pfändungsschuldner Ein-
wendungen zum Bezirksamte Bamberg II. Dieses wies sie durch den Beschluß vom
5. April 1911 zurück. Das Bezirksamt erachtete sich für die Verbescheidung der Ein-
wendungen für unzuständig. Die Entstehung der Rechte der vorliegenden Art sei meistens
auf die Verleihung von Privilegien zurückzuführen. Da aber diese keinen ausschließlich
bürgerlichrechtlichen Erwerbstitel bilden, sei für die öffentlich= oder bürgerlichrechtliche Natur
des Rechtes die Art des Erwerbs, der Übertragung und der Ausübung maßgebend. Selbst
wenn das Uberfahrtsrecht öffentlichrechtlichen Ursprungs gewesen sein sollte, stehe doch fest,
daß es im Laufe der Jahrhunderte bürgerlichrechtliche Natur erlangte und daß es von seinen
Inhabern mindestens in den letzten beiden Jahrhunderten wie ein wirkliches Recht des
bürgerlichen Rechtes übertragen und ausgeübt wurde. Schon in einem Vergleiche vom
28. April 1775 werde es als „onus reale“ bezeichnet und insbesondere in einem Urteile
des Bezirksgerichts Bamberg vom 14. März 1866 als solches anerkannt. Die Beitreibung
der rückständigen Fahrkornreichnisse auf dem Wege der Artikel 48, 57 der Gemeindeordnung
sei daher gesetzlich ausgeschlossen, sohin auch die Zuständigkeit des Bezirksamts für die Ver-
bescheidung der Einwendungen zu verneinen. Der Beschluß wurde rechtskräftig.
Mitte November 1911 erhoben die Ortschaft und die Kirchenstiftung Bischberg gegen
die im Eingang aufgeführten Ortsbewohner von Staffelbach bei dem Amtsgerichte Bamberg
Klage auf Leistung der rückständigen Reichnisse, indem sie das Rechtsverhältnis in der
angegebenen Weise darlegten. Die Beklagten wendeten dagegen ein, daß nicht ein dingliches,
sondern ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis vorliege. Die Leistung der jährlichen Abgabe
statt der jedesmaligen Zahlung beruhe auf einem widerruflichen ÜUbereinkommen. Von den
Bewohnern Staffelbachs werde, da sie eine günstigere Eisenbahnverbindung hätten, die
Uberfahrt nicht mehr benützt, daher auch eine Zahlung dafür nicht mehr geleistet. Durch
das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Mai 1912 wurden die Beklagten zur Zahlung der
rückständigen Reichnisse verurteilt. Das Amtsgericht nahm an, daß das von den Klägern
beanspruchte Recht eine deutschrechtliche Reallast sei. Das Recht zum Betriebe der Fähre
ruhe als durch Vertrag und Herkommen sowie unvordenkliche Verjährung entstanden auf
der Ortsgemeinde Staffelbach. Deshalb seien alle Einwohner gleichviel ob sie ansässig,
Bauern oder Hintersassen seien, zur jährlichen Abgabe verpflichtet. Die Aufhebung einer
Neallast könne nur durch Vertrag, nicht durch einseitige Erklärung erfolgen. Auf die von
den Beklagten Georg Förtsch, Johann Wirth, Johann Krug und Georg Burger
eingelegte Berufung wurde durch das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 7. Februar 1913
das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Landgericht er-