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Kirchenverwaltung im Wege der Dienstaufsicht anzuhalten, die alte Stiege wieder herzustellen.
Das Bezirksamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Entscheidung über den
erhobenen Rechtsanspruch könne nicht im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden, da die
Kirchenverwaltung sich weigere, den Anspruch anzuerkennen. Sie erhoben darauf am
12. August 1911 durch den genannten Anwalt gegen die durch die Kirchenverwaltung
gesetzlich vertretene Kirchenstiftung Bockhorn Klage zum Amtsgericht Erding mit dem Antrage,
die Beklagte schuldig zu sprechen, die früher am südöstlichen Teile der Friedhofmauer gelegene
Stiege zum Friedhof und zur Kirche wiederherzustellen oder eine neue Stiege aus Granit
an der nordöstlichen Ecke des Friedhofs, entsprechend dem Beschlusse der Kirchenverwaltung
vom 1. Juni 1903, zu errichten. Das Amtsgericht wies durch das Urteil vom 10. Ok-
tober 1911 die Klage ab, da die Entscheidung des Rechtsstreits nicht den Gerichten sondern
den Verwaltungsbehörden zustehe. Die von den Klägern eingelegte Berufung wurde durch
das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Mai 1912 aus folgenden Gründen
zurückgewiesen.
Diie Klage stütze sich auf die Behauptung, daß über den Scharlanger seit unvordenk-
licher Zeit ein Fußweg, der die Pl.-Nr. 18 trägt, führe, daß dieser Fußweg von jeher
den Klägern als Kirchenweg gedient und an seinem Ende über eine in der südöstlichen Ecke
der Kirchhofmauer angebrachte Stiege unmittelbar zum Friedhof und zur Kirche geführt
habe. Diese Behauptung sei aber nicht dahin zu verstehen, daß die Kläger ein Wegerecht
an der Pl.-Nr. 18 oder über die Stiege durch unvordenkliche Verjährung erworben haben.
Der Streit mit der Kirchenverwaltung drehe sich auch gar nicht um den Fußweg sondern
einzig und allein um die Stiege in der Friedhofmauer. Daß die Stiege einen Bestandteil
des Kirchenwegs bildete, sei nicht behauptet. Sei aber die Stiege Bestandteil des Friedhofs,
so liege, da der Weg den Klägern als Kirchenweg gedient habe und nach der Klagebehauptung
der Friedhof als im Eigentume der Kirchenstiftung stehend zu erachten sei, eine Verwal=
tungsrechtssache im Sinne des Artikel 10 Ziffer 13 des Gesetzes, betreffend die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, vor. Denn
der Anspruch gründe sich auf den Kirchenverband; die Klage behaupte ein im Kirchen= oder
Pfarrverband, also im öffentlichen Rechte wurzelndes Recht auf eine bestimmte Art der Be-
nützung des Friedhofs und der Kirche. Auch in dem übrigen tatsächlichen Vorbringen der
Kläger sei ein privatrechtlicher Anspruch nicht behauptet. Die Behauptung der Kläger,
zwischen der Kirchenverwaltung und den Kirchengemeindeangehörigen und Grabschaftsbesitzern
sei eine Einigung zustande gekommen, widerspreche ebenso wie die Bezeichnung dieser Einigung
als „Vereinbarung“ dem Inhalte der Beschlüsse vom 25. Januar und 1. Juni 1903.
Die aus den Beschlüssen gezogene Folgerung sei nicht nur tatsächlich unrichtig sondern auch
rechtlich unhaltbar. Die Kirchengemeinde werde in allen rechtlichen Beziehungen durch die