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lichen Ecke des Friedhofs der frühere Zugang wiederhergestellt oder ein solcher an der nord-
östlichen Ecke geschaffen werde. Sie strebten also eine Entscheidung auf Grund des Artikel 8
oder des Artikel 10 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes an. Die Anwendbarkeit des Artikel 8
scheide von vorneherein aus, da sich unter den dort in erschöpfender Weise aufgezählten Ver-
waltungsrechtssachen keine finde, deren Begriff nach dem Tatbestande des vorliegenden Falles
erfüllt wäre. Von dem Artikel 10 aber könne an sich nur die Ziffer 13 in Betracht
kommen. Danach liege eine Verwaltungsstreitsache, in der der Verwaltungsgerichtshof die
letzte Instanz bildet, vor bei Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus dem Kirchen= und Pfarr-
verbande. Diese Voraussetzungen träfen im gegebenen Falle nur teilweise zu. Andreas
Bauer und Genossen erhöben zwar einen Anspruch gegen die Kirchenstiftung, aber sie
leiteten diesen Anspruch nicht aus dem Kirchen= oder Pfarrverband ab. Rechtsanwalt
Heilmannseder lege namens seiner Auftraggeber geradezu und zwar mit allem Nach-
drucke Verwahrung dagegen ein, daß diese einen Anspruch der bezeichneten Art geltend
machen wollten. Tatsächlich enthielten die vorliegenden Verhandlungen nichts, das als
Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Kirchen= oder Pfarrverband aufgefaßt werden
könnte. Der Anspruch auf eine bestimmte Art der Benützung eines im Eigentum einer
Kirchenstiftung stehenden Friedhofs könne unter Umständen auch auf ein dem Gebiete des
bürgerlichen Rechtes angehörendes Rechtsverhältnis gegründet werden. Die durch das eigene
Vorbringen der Antragsteller bekundete Absicht dürfe daher bei der Prüfung der Zuständig-
keitsfrage nicht außer Acht gelassen werden. Wenn jemand einen Anspruch aus dem
Kirchen= oder Pfarrverbande nicht erheben wolle, wie dies im vorliegenden Falle der Rechts-
anwalt Heilmannseder namens seiner Auftraggeber in sehr bestimmter Weise erklärt
habe, dann könne ihm ein solcher nicht aufgedrängt werden. Damit entfalle aber die Mög-
lichkeit der Entscheidung im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens. Mit Recht habe daher das
Bezirksamt seine Unzuständigkeit angenommen.
Gegen die am 23. Oktober 1913 zugestellte Entschließung wurde die Beschwerde zum
Verwaltungsgerichtshofe nicht erhoben. Dagegen reichte der Rechtsanwalt Heilmannseder
namens seiner Vollmachtgeber am 19. November 1913 bei dem Amtsgericht Erding unter
Bezugnahme auf den Artikel 23 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der
Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwal-
tungsgerichtshofe betreffend, den Antrag ein, der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte wolle in
dieser Sache über die Zuständigkeit entscheiden. Von der Erhebung des Kompetenzkonflikts
wurden die Parteien benachrichtigt. In der von dem Rechtsanwalte Heilmannseder am
17. Dezember 1913 bei dem Amtsgericht Erding eingereichten Denkschrift ist beantragt,
zu entscheiden, daß die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben sei. Zur Begründung
des Antrags wird im wesentlichen ausgeführt: Mit Unrecht habe das Gericht seine Zu-