Nr. 27. 93
II. Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten Arbeiter
der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung.
Die reichsgesetzlichen Vorschriften und die hierzu erlassenen Vollzugsanweisungen gelten
auch für die Familien der in den Staatsbetrieben beschäftigten Arbeiter. Soweit
die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haben daher auch die Familien dieser Arbeiter
zunächst Anspruch auf die reichsgesetzliche Unterstützung.
Daneben erhalten die Familien der in den Staatsbetrieben der Zivilverwal-
tung beschäftigten Arbeiter staatliche Zuschüsse, für die mit Wirkung vom 1. Mai ds. Is.
an folgende Grundsätze gelten:
1.
Den Familien der zum Heere oder zur Marine eingerückten vollbeschäftigten Staats-
arbeiter der Zivilverwaltung werden, sofern sie nicht bloß zur vorübergehenden Beschäftigung
aufgenommen waren, bis auf weiteres im Falle des Bedürfnisses zu den nach dem
Abschn. I zu gewährenden Unterstützungen Zuschüsse aus Staatsmitteln gewährt.
:. Diese Zuschüsse kommen in ÜUbereinstimmung mit dem Verfahren, wie es vom Reich
und von den anderen Bundesstaaten geübt wird, den Familien der Arbeiter, die ihrer aktiven
Dienstpflicht genügen, nicht zu, weil das frühere Dienstverhältnis mit Beginn der
Erfüllung der Militärdienstpflicht wie in Friedenszeiten so auch während des Krieges gelöst
wird; aus diesem Grunde können die staatlichen Zuschüsse den Familien dieser Arbeiter auch
für die Zeit nicht gewährt werden, während welcher sie infolge des Krieges über die gesetz-
liche Friedensdienstzeit hinaus beim Heere zurückbehalten werden. Dies gilt auch für die
Familien der Arbeiter, die als Kriegsfreiwillige nach § 98,2 der Wehrordnung in den
Heeresdienst getreten sind, ohne daß sie der Ersatzreserve oder dem Landsturm überwiesen
waren, da auch sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen. 1
2. Dagegen haben die staatlichen Zuschüsse nach dem Abs. 1 auch die Familien der voll-
beschäftigten Arbeiter, die seinerzeit nach militärischer Ausbildung auf Reklamation
vorzeitig entlassen worden waren (§ 82,5 c der Wehrordnung), später aber wieder zum
Heeresdienst eingezogen wurden, zu erhalten, weil sie mit der seinerzeitigen Entlassung zur
Reserve übergetreten sind (§ 14,4 der Heerordnung).
“nAls vollbeschäftigte Arbeiter im Sinne der Abs. 1, 2 gelten im Bereiche der
allgemeinen Staatsbauverwaltung die ständigen Arbeiter nach § 14 Ziff. 1 der
Arbeitsordnung für das Arbeiterpersonal der inneren Staatsbauverwaltung v. 15. Okt.
1913 und im Bereiche der Staatsforstverwaltung die ständigen vollbeschäftigten Wald-
arbeiter nach § 1 Buchst. a Ziff. 1 der Arbeitsordnung für die Betriebe der Staatsforst-
verwaltung v. 3. Sept. 1911 und Abs. 1 der hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften.