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Für das in die Ehe gebrachte Kind der Frau kann sohin neben der reichs-
gesetzlichen Unterstützung zu 6 —# nur noch ein staatlicher Zuschuß von monatlich 5,60
gewährt werden. Demnach erhält
a) die Ehefrau
für sich neben der reichsgesetzlichen ünterfüsung zu 12 Ju“ den staatlichen
Zuschuß nit 32),50 A,
für die beiden ehelichen Linder neben der reichsgeseglichen Unterstütung zu
12 AM den staatlichen Zuschuß mniit 15,60
und für ihr in die Ehe gebrachtes Kind neben der eitetesenien Unter—
stützung zu 6 MA den staatlichen Zuschuß mit . b, 60 ,
im ganzen monatlich 53,70 ,
aufgerundet 53,80#
und außerdem
b) die Mutter
neben der reichsgesetzlichen Unterstützung zu 6 #“ den staatlichen Zuschuß mit 7,80 M.
6.
Die Festsetzung der staatlichen Zuschüsse obliegt:
a) bei der Staatseisenbahnverwaltung den Inspektionen,
b) bei der Post= und Telegraphenverwaltung den Oberpostdirektionen oder den von
diesen ermächtigen Dienstesstellen,
) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Banämtern und den Sektionen
für Wildbachverbauung,
d) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern,
e) bei den Berg-, Hütten- und Salzwerken den Vorständen der Werke,
f) für die Familien der nichtetatsmäßigen Arbeiter der Münzanstalt dem Haupt-
münzamte,
8) für die Familien der Arbeiter des Hofbräuhauses dem Hofbrauamte,
) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden.
7.
1. Die staatlichen Zuschüsse sind für den Zeitraum eines Kalendermonats zu berechnen.
Der Festsetzung der Zuschüsse ist hiernach der für den Monat sich berechnende Lohn zu
Grunde zu legen.
7. Dieser Monatslohn berechnet sich für die Arbeiter, die nur für die Arbeitstage entlohnt
*) Wegen der Aufrundung s. Ziff. 8 Abs. 2.