Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 169 
diesem Verfahren für die Staatskasse nicht erhoben, weil die Auslagen der Notar selbst 
bestreitet, der sie von den Parteien ersetzt erhält. Die Erhebung der Auslagen des Notars 
bestimmt sich nach der Notariatsgebührenordnung. 
II Nach Art. 145 Abs. I unterliegt auch die Ubernahme nicht vor einem Notar errichteter 
Erbverträge zur amtlichen Verwahrung der Gebühr von 3—. Die Zurücknahme einer 
Verfügung von Todes wegen aus der amtlichen Verwahrung ist gebührenfrei, wenn gleich- 
zeitig ein neues Testament oder ein neuer Erbvertrag vor dem Notar errichtet wird (Art. 146 
Abs. II Satz 2). 
II1 Wenn bei der Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch den Notar die 
Beteiligten nicht erscheinen oder den Wert des Nachlasses nicht angeben oder der Notar die 
Angaben als dem wahren Werte nicht entsprechend erachtet, so hat er dem Nachlaßgericht 
bei der UÜbersendung der Akten (8 229 der Geschäftsordnung für die Notariate) hiervon 
Mitteilung zu machen. Das Nachlaßgericht hat sodann für die Festsetzung des Wertes 
Sorge zu tragen (vgl. Art. 44 KG.) und den Gerichtsschreiber zur Sollstellung der Gebühr 
zu veranlassen. 
Zu Art. 152 bis 157. 
19. 1 Gegen früher ist eine grundsätzliche Anderung insofern eingetreten, als die Gebühren 
für bestimmte Zeugnisse und Scheine, die vorwiegend Stempelcharakter trugen, wie die 
Gebühren für Zeugnisse der Amtsärzte und Pfarrämter, für Prüfungszeugnisse (Art. 209 
Ziff. 2, 3, Art. 214 GG.) und für die in den Art. 216, 217 bezeichneten Diplome und 
Approbationsscheine sowie für Jagdkarten und Jagdwaffenscheine (Art. 218), ferner die 
Gebühren für die im Art. 219 bezeichneten Konzessionen und Genehmigungen sowie die 
besonderen Abgaben nach Art. 220 mit Ausnahme jener unter Abs. 2 Ziff. 5 daselbst 
in das Stempelgesetz (vgl. die Tarifstellen 44, 33, 15, 7, 26, 19) verwiesen sind. Im 
übrigen hat der Kreis der gebührenpflichtigen Gegenstände eine wesentliche Anderung nicht 
erfahren. 
il Der Gebührenpflicht unterliegen, wie früher, außer den im Gesetze besonders aufge- 
führten Gegenständen alle auf dem Gebiete der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege 
vorkommenden Protokolle, Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse und Beglaubigungen, 
soweit sich nicht aus den Befreiungsvorschriften im Art. 3 und im Art. 180 Ausnahmen 
ergeben. Voraussetzung der Gebührenpflicht ist jedoch, daß die angeführten Amtshandlungen 
von einer der in den Art 153, 154 bezeichneten Behörden oder Stellen oder von einer 
Behörde oder Stelle ausgehen, die diesen durch Bestimmung der Staatsregierung gemäß 
Art. 155 gleichgestellt ist. Unter Art. 154 fallen auch die Berufungskommissionen, die als 
Mittelstellen gelten (§ 94 Abs. I der Vollz.-Bekm. zum ESt G. v. 28. Mai 1911), und 
die beim Staatsministerium der Finanzen gebildete Oberberufungskommission, für deren 
45“
	        
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