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II Bei Gegenständen von untergeordneter Bedeutung kann, wenn die Sachbehandlung von
geringem Umfang ist und keine Schwierigkeiten bietet, von der Mindestgebühr ausgegangen
werden. Mit der Steigerung des Umfanges, der Schwierigkeit und der Bedeutung einer
Sache ist auch die Gebühr entsprechend höher bis zum Höchstbetrage zu bemessen. Bei dem
Ansatze der nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache an sich gerechtfertigten
Gebühr kann weiter die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen billig berücksichtigt werden. Be-
sonders günstige Verhältnisse des Pflichtigen sollen aber zu einem sonst nicht gerechtfertigten
höheren Gebührenansatze nicht führen.
III Die Anwendung höherer Gebührensätze wird insbesondere bei Verwaltungsstreit-
sachen geboten sein. Hier handelt es sich in der Regel um wichtigere und schwierigere
Gegenstände, bei denen eine eingehende und umständliche Sachbehandlung erforderlich und
auch die Abfassung des Bescheids nicht einfach ist. Da das Kostengesetz schon für die Er-
richtung eines Protokolls eine Gebühr von mindestens 1 .— festsetzt, wird in Verwaltungs-
streitsachen der der Behörde erwachsende Arbeitsaufwand allein schon meist einen höheren
Gebührenansatz rechtfertigen.
1V Höhere Gebührensätze werden vielfach auch anzuwenden sein bei wichtigeren Genehmi-
gungen und Erlaubniserteilungen, für die nicht ein Stempel nach Tarifstelle 19 St G. zu
erheben ist. Hierher gehören insbesondere die Genehmigungen von Anlagen nach
§16 REO., bei denen meist eine umfangreiche und eingehende Sachbehandlung erforderlich
und nicht selten auch der Gegenstand der Genehmigung von hohem Werte und erheblicher
Bedeutung ist. Ahnlich wie bei der Genehmigung von Anlagen nach § 16 R . liegt die
Sache bei der Genehmigung und Festsetzung von Baulinien, sofern diese auf Antrag Pri-
vater und vorwiegend in deren Interesse erfolgt. Bei der Genehmigung von Baugesuchen
ist für die Höhe der Gebühr neben dem Maße der von der Behörde zu leistenden Arbeit
im wesentlichen die Bedeutung des Bauwerkes entscheidend. Für die Beurteilung der Be-
dentung eines Bauwerkes wird regelmäßig die Höhe der Baukosten eine geeignete Handhabe
bieten. Ahnlich wie bei der Genehmigung von Baugesuchen wird bei der Genehmigung
zur Anlage von Dampfkesseln zu verfahren sein.
V Die Gebühren für die Erteilung von Dispensen von den Vorschriften der Bau-
ordnungen oder von sonstigen polizeilichen Vorschristen werden verschieden zu bemessen sein,
je nachdem es sich nur um die Ausgleichung von Härten und Unbilligkeiten, die in den
bestehenden polizeilichen Vorschriften (der Baulinienfestsetzung u. dgl.) ihren Grund haben, oder
um wertvolle Dispensen handelt, durch die die vorteilhaftere Ausnützung eines Grundstücks,
die Ersparung bedeutender Kosten u. dgl. bezweckt wird.
VI Die Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige des Kleinhandels mit Bier ist im
wesentlichen nach der Bedeutung des von dem Anzeigenden betriebenen Geschäfts, die Ge-