Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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2. Für die Gerichte. 
42. 1 Die bei den Gerichten anfallenden Kosten, Geldstrafen und durchlaufenden Gelder 
sind im allgemeinen Kosten= und Stempelregister — Muster 6 — zu Soll zu stellen. 
Neben diesem Register ist bei den Amtsgerichten für die Kosten in Grundbuchsachen ein 
besonderes Kosten= und Stempelregister — Muster 7 — zu führen. 
I1 Bei Amtsgerichten, denen vom Staatsministerium der Justiz die Führung des Handels- 
registers übertragen ist, können für Handelssachen besondere Kosten= und Stempel- 
register geführt werden. Hierbei ist das Muster 6 unter Abänderung der Aufschrift in 
„Kosten= und Stempelregister für Handelssachen rc.“ entsprechend zu verwenden. Wo sich 
ein Bedürfnis für weitere Sonderregister ergibt, kann die Regierungsfinanzkammer deren 
Führung genehmigen. 
II Die Abschlüsse der besonderen Register können vor der Abrechnung mit dem Rentamt 
in das allgemeine Kosten= und Stempelregister übertragen werden. 
IV Wird von dem Vorbehalt im Abs. II Satz 1 Gebrauch gemacht, so hat dies der 
Gerichtschreiber der vorgesetzten Regierungsfinanzkammer anzuzeigen und dem zuständigen 
Rentamte mitzuteilen. 
43. 1Üüber die von den Parteien vorzuschießenden Gerichtsauslagen haben 
die Gerichtsschreiber ein besonderes Register (Vorschußregister — Muster 8 —) zu führen. 
Das Vorschußregister kann für ein oder mehrere Jahre angelegt werden. Es muß mit 
fortlaufenden Blattzahlen und mit einem Einbande versehen sein. 
II Das Vorschußregister kann gleichzeitig in zwei Bänden geführt werden. Wird die 
Anlage eines neuen Registers oder eines neuen Bandes erforderlich, so ist das bisherige 
Register oder der eine der beiden in Gebrauch stehenden Bände abzuschließen, wobei die noch 
unerledigten Fälle vollständig in das neue Register oder in den neuen Band zu übertragen 
sind. Die abgeschlossenen Register sind bei dem Gericht aufzubewahren. 
III! Zu den Vorschußregistern ist ein nach Rechtssachen alphabetisch geordnetes Nachschlage- 
verzeichnis zu führen. 
IV Die Prüfung der Register obliegt den örtlichen Prüfungsbeamten (Ziff. 64). 
44. 1 Die Gerichtsauslagen, die ohne vorherige Prüfung nach Anfall bezahlt werden 
müssen, insbesondere Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Kosten der Bekannt- 
machungen in öffentlichen Blättern, soweit hierfür Kostenvorschüsse von den Parteien nicht 
erledigt wurden, haben die Gerichtsschreiber sogleich nach ihrem Anfall oder gegebenenfalls 
nach Anweisung des Gerichts für Rechnung der Staatskasse vorschußweise an die Empfangs- 
berechtigten gegen Quittung auszubezahlen. 
II Die Aufrechnungen über die den Gerichtsbeamten bei auswärtigen Dienstgeschäften zu- 
kommenden Tagegelder und Reisekosten, die durch Vorschüsse der Parteien nicht gedeckt sind,
	        
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