Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 185 
(ogl. Min. Bek. vom 4. April 1913, MA l. S. 287, FMl. S. 263) werden durch diese 
Bekanntmachung nicht berührt. 
4. Für die Rentämter. 
58. Die bei den Rentämtern anfallenden Kosten, Geldstrafen und durchlaufenden 
Gelder sind im Kosten= und Stempelregister — Muster 16 — zu Soll zu stellen. 
c) Vorschriften über die Behandlung der Rückstände, die Verrechnungsein- 
weisung, die Prüfungen und Inspektionen sowie die Behandlung der Nach- 
holungen und Rückvergütungen. 
59. 1 Die Rentämter haben die bei der Abrechnung mit den gebührenverrechnenden Behörden 
und Beamten (Ziff. 38) und die beim Abschlusse des rentamtlichen Kosten= und Stempel- 
registers (vgl. Ziff. 32) vorhandenen Rückstände zum Zwecke der Beitreibung aus den 
Kosten= und Stempelregistern in besondere Rückstandsregister zu übertragen. 
I Die Rückstandsregister sind für das ganze Jahr und für jede gebührenverrechnende 
Behörde gesondert anzulegen. Wird im Falle der Führung besonderer Register nach Ziff. 42 
Abs. II über die angefallenen Kosten 2c. gesondert abgerechnet, so sind zu diesen Kosten- 
und Stempelregistern auch eigene Rückstandsregister zu führen. 
III Die Einträge in den Rückstandsregistern müssen den bezüglichen Sollvorträgen in den 
Kosten= und Stempelregistern genau entsprechen, weshalb die Spalten der Rückstandsregister 
denen der Kosten= und Stempelregister nachzubilden ist. Die Regierungsfinanzkammern 
können die Verwendung bestimmter Muster vorschreiben. 
IV Im Falle der Führung der Geschäfte eines Notariats auf Rechnung des Staates 
(Art. 112, 113 des Notariatsgesetzes) sind bei der Abrechnung mit dem Rentamte die 
nach der Notariatsgebührenordnung angefallenen Gebühren dem Rentamte nicht zur Zwangs- 
beitreibung zu überweisen. Die Beitreibung erfolgt vielmehr auf Grund der Art. 50 ff. des 
Notariatsgesetzes durch den Notariatsverweser. Dieser hat die Rückstände in dem an das 
Rentamt abgelieferten Notariatsgebührenregister (Ziff. 41 Abs. II) ersichtlich zu machen und 
von den einschlägigen Vorträgen dieses Registers eine Abschrift zurückzubehalten, sodann die 
Beitreibung ungesäumt vorzunehmen und die nachträglich eingehobenen Beträge oder die 
Uneinbringlichkeitsnachweise dem Rentamte zu übergeben. 
60. 1Nach der Anlegung der Rückstandsregister hat das Rentamt ohne Verzug die Bei- 
treibung der Rückstände vorzunehmen. Bieten die Einträge in den Rückstandsregistern nicht 
die nötigen Unterlagen zur Beitreibung, so hat das Rentamt die gebührenverrechnenden 
Behörden oder Beamten um die erforderlichen Aufschlüsse oder um Uberlassung der Ver- 
handlungen und Akten zur Einsicht zu ersuchen. 
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