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lichen Hauptverzeichnisses (Ziff. 73) geprüft wurden. Die Richtigkeit der Kostenansätze ist
insoweit zu prüfen, als dies auf Grund der Einträge in den Registern ohne weiteres geschehen
kann. Bedenken, die sich ohne Einsicht der Akten oder Verhandlungen nicht beheben lassen,
sind für die örtliche Prüfung (Ziff. 64) vorzumerken. Verstöße von untergeordneter Bedeutung
sind nicht zum Gegenstande von Erinnerungen zu machen. Die Vorschriften der Ziff. 63
Abs. III finden entsprechende Anwendung.
III Zur Verrechnung werden nur die wirklich eingegangenen Beträge eingewiesen.
97. 1 Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Gebührenansätze sowie der
überträge in die Einzugsregister erfolgt auf Grund der Akten probeweise durch die zur ört-
lichen Prüfung an die Gerichte abgeordneten Prüfungsbeamten (val. Ziff. 64). Die Prüfung
hat sich auch auf die Verzeichnisse der Pflichtigen, bezüglich derer wegen amtsbekannter Ver-
mrmögenslosigkeit die Sollstellung unterlassen wurde (Ziff. 86), auf das Vorschußregister
(Ziff. 84 Abs. II), auf das Register über hinterlegte Entschädigungen für Reisekosten und
Versäumnisse (§ 38 der Dienstvorschriften für die Gerichtsschreiber vom 14. Sept. 1879
— JMBl. S. 743 —) und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung der in
den Akten vorgemerkten Auslagen in die Kostenverzeichnisse zu erstrecken.
II Wegen des Verfahrens bei der Erhebung und Bescheidung von Prüfungserinnerungen
finden die Vorschriften der Ziff. 64 Abs. V entsprechende Anwendung.
98. 1 Über die rückständigen Sollbeträge hat das Rentamt ein dem Einzugsregister
nachzubildendes Rückstandsregister zu führen. In das Rückstandsregister sind die bei der
Vorlage der vierteljährlichen Hauptübersichten an die Regierungsfinanzkammer (Ziff. 96) be-
stehenden Rückstände, soweit sie sich nicht zur Abschreibung (vgl. Ziff. 93) oder zur Auf-
nahme in das nach Abs. III zu führende Vormerkungsregister eignen, einzeln einzutragen.
Für die Rückstände in Forstrügesachen ist erforderlichenfalls ein eigenes Rückstandsregister
anzulegen.
1. Das Rückstandsregister wird mit der Hauptübersicht für das vierte Vierteljahr der
Regierungsfinanzkammer vorgelegt. Rückstände, die zu dieser Zeit noch bestehen, sind zuvor
in das Rückstandsregister für das nächste Jahr zu übertragen. Die Summen der im Rück-
standsregister vereinnahmten Beträge sind den Schlußziffern der Hauptübersicht für das
vierte Bierteljahr zuzusetzen.
III Rückstände, die von dem Schuldner zunächst nicht beigetrieben werden können, deren
Zahlung ihm aber beim Eintritte gewisser Umstände, z. B. bei einem zu gewärtigenden
künftigen Vermögensanfalle, möglich ist, sind nicht in das Rückstandsregister, sondern in
ein besonderes Vormerkungsregister einzustellen. Das Vormerkungsregister ist dem Rück-
standsregister nachzubilden und so anzulegen, daß es für mehrere Jahre gebraucht werden
kann. Es ist alljährlich mit dem Rückstandsregister an die Regierungsfinanzkammer einzu-
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