Gesetz und Verurdinugsurt
für das
FKönigreich Bayern.
Nr. 5.
München, den 27. Jannar 1915.
Inhalt:
Königliche Verordnung vom 20. Januar 1915 über die Gebühren für die Verleihung des Hoftitels Ihrer
Majestät der Königin oder eines Prinzen-Hoftitels.
Königliche Verordnung über die Gebühren für die Verleihung des Hoftitels Ihrer Majestät
der Königin oder eines Prinzen-Hoftitels.
TLudwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein,
Heerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Art. 240 Abs. 2 des Gebührengesetzes in
der Fassung vom 13. Juli 1910 (GWVl. S. 311) zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Für die Verleihung des Hoftitels Ihrer Majestät der Königin oder eines Prinzen-
Hoftitels wird eine Gebühr von 100 & bis 1000 —K erhoben.
Die Höhe der Gebühr wird von Uns im Einzelfalle auf Antrag des Obersthofmeister-
stabes nach der Größe und Bedeutung des Geschäfts des Pflichtigen und seiner Leistungs-
fähigkeit sowie nach der Bedeutung des Hoftitels für das Geschäft bemessen.