Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 263 
L 
Rosten- und Stempelregister 
für das Vierteljahr 19 
  
Vorschriften über die Führung des Kosten- und Stempelregisters. 
In der Spalte 3 ist bei Verrechnung von Gebühren für Protokolle, Beschlüsse, Verfügungen 2c. die 
Nummer des Geschäftsjournals oder wenn die Einträge in das Kosten= und Stempelregister auf Grund 
besonderer dem Register nicht als Belege angereihter Verzeichnisse erfolgen, die fortlaufende Nummer 
dieser Verzeichnisse zu vermerken. 
In der Spalte 5 ist der Verhandlungsgegenstand und die sonstige Grundlage der Bewertung möglichst 
klar zu bezeichnen und bei Protokollen und den gleich diesen zu bewertenden Verhandlungen (Art. 157 
K) die Geschäftsdauer anzugeben. Der Anführung der gesetzlichen Vorschriften bedarf es nur dann, 
wenn sich die Richtigkeit der Ansätze nicht schon aus dem sonstigen Vortrag in der Spalte 5 ergibt. 
Die nach der Spalte 18 rückersetzten Auslagen sind zur Deckung der vorschußweise aus den Gebühren- 
einnahmen bestrittenen Auslagen zu verwenden. 
Die eingehobenen durchlaufenden Gelder (Spalte 19) sind je nach der Sachlage entweder sofort nach 
der Einzahlung oder in regelmäßigen Zeitabschnitten, spätestens aber am Schlusse jedes Monats an 
die Empfangsberechtigten hinauszuvergüten.
	        
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