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befreiung der Hagelversicherungsanstalt, der Viehversicherungsanstalt, der Pferdeversicherungs-
anstalt und der den letzteren beiden Anstalten angehörenden Vereine hinsichtlich der in ihren
Geschäftsbetrieb einschlagenden Geschäfte (Art. 22 des Hagelversicherungsgesetzes vom
23. April 1910 — G#VBl. S. 180 —, Art. 19 des Viehversicherungsgesetzes vom
23. Aprit 1910 — GVBl. S. 187 —, Art. 19 des Pferdeversicherungsgesetzes
vom 23. April 1910 — Gl. S. 193 —).
III Über die Gewährung der Begünstigung nach Art. 3 Abs. II entscheidet das Staats-
ministerium der Finanzen. Die beim Könige beglaubigten Vertreter anderer Staaten und
die ihnen zugewiesenen Beamten, ferner die in deren Diensten stehenden Personen, sofern
sie Ausländer sind (Exterritorialen), sind nach den geltenden völkerrechtlichen Grundsätzen
von Personalsteuern und Steuern auf das bewegliche Vermögen befreit.
Entsprechend sind sie auch zur Zahlung von Stempeln für Rechtsgeschäfte des Mobiliar=
verkehrs (z. B. Tarifstellen 2 B, 2 C, 27 Abs. I b, 29) nicht heranzuziehen. Eine
Befreiung von den Stempeln für die Rechtsgeschäfte des Grundstücksverkehrs (z. B. Tarif-
stellen 2 A, 3, 8, 13, 14, 23, 24) oder eine Befreiung von Stempeln für von Be-
hörden ausgehende Akte oder von sonstigen Stempeln, die nicht den Charakter reiner Mo-
biliarverkehrssteuern tragen (z. B. Tarifstellen 1, 10, 12, 21, 26, 44) kommt ihnen nicht zu.
IV Die Bestimmung des Art. 3 Abs. III soll ausschließen, daß ein persönlich vom
Stempel Befreiter seinem Mitbeteiligten durch Übernahme des Stempels Vorteile aus
seiner Befreiung zuwendet.
Der Abs. IV gesteht zu, daß bei zweiseitigen Verträgen, bei denen auf der einen Seite
ein persönlich vom Stempel Befreiter beteiligt ist, nur die Hälfte des Stempels zu ent-
richten ist.
VI Art. 4 Ziff. 1 erhält alle sachlichen Befreiungen aufrecht, die über die Erhebung von
Gebühren, Taxen oder Stempeln von im Stempelgesetze geregelten Gegenständen in Sonder-
gesetzen oder Verordnungen vorgesehen sind. Hierher gehören beispielsweise die Tax= und
Stempelbefreiung der in das Brandversicherungswesen einschlagenden Gegenstände und Ge-
schäfte (Art. 92 Abs. I des Gesetzes vom 3. April 1875, die Brandversicherungsanstalt
für Gebäude betr. — GVBl. S. 269 —), die Gebührenbefreiung für Hypothek-
bestellungen usw. zu Gunsten der Landeskulturrentenanstalt (Art. 31 des Gesetzes über die
Landeskulturrentenanstalt — GVBl. 1908 S. 235 —), die Gebührenbefreiung für
Hypothekbestellungen usw. zu Gunsten der Versicherungsanstalten (Art. 64 des AussWGes.
vom 2. November 1912 zur Reichsversicherungsordnung — GVl. S. 1135 —-), die
Gebührenbefreiung für Verhandlungen in Angelegenheiten der Zwangserziehung (Art. 12
Abs. III des Gesetzes vom 10. Mai 1902 — GVl. S. 180 —), die Gebühren= und Stempel-