Nr. 32. 325
und die Einwilligung der Vertragschließenden zu erörtern, daß sie dagegen stempelpflichtig sein
sollen, wenn die Schriftform nicht als bloßes Verständigungsmittel zwischen den Vertrag-
schließenden, sondern in der Absicht gewählt ist, durch schriftliche Fixierung des Vertrags
eine beweiskräftige Urkunde herzustellen.
15. Zu Art. 7, 8.
1 Art. 7 Abs. I regelt die formelle Voraussetzung für den Eintritt der Stempelpflicht.
Sie soll eintreten mit der Vollendung der Errichtung, also mit der Unterfertigung einer im
übrigen vollständigen Urkunde oder mit der Einstellung des Namens des Bevollmächtigten
in eine einstweilen in blanco ausgestellte Vollmachturkunde. In den Fällen, in denen der
Tarif eine einseitige Erklärung besteuert (z. B. Tarifstellen 2 A, 20C, 3, 13, 24), tritt
daher die Steuerpflicht schon ein, wenn die Erklärung beurkundet ist, bei zweiseitigen Ver-
trägen dagegen (z. B. Tarifstellen 9, 17, 18, 23 usw.) müssen, wenn die Steuerpflicht
eintreten soll, alle Parteierklärungen beurkundet sein.
II Nach Art. 7 Abs. II soll ferner, wenn die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der
Genehmigung oder dem Beitritt einer Behörde oder eines Dritten abhängig ist, die Urkunde
vor der Erteilung dieser Genehmigung oder vor der Erklärung des Beitritts nicht stempel-
pflichtig sein. Dies gilt jedoch nur für den Fall, daß nach der Rechtslage zur Rechts-
wirksamkeit des Rechtsgeschäfts die Genehmigung oder der Beitritt der Behörde oder des
Dritten notwendig ist, nicht auch für den Fall, daß die Parteien das Rechtsgeschäft unter
der Bedingung vereinbaren, daß ein Dritter zustimmt oder beitritt. Im letzteren Falle ist
der Art. 8 Abs. II einschlägig. Ist z. B. zu einem Kaufvertrage wegen Minderjährigkeit
des Verkäufers die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, so wird dieser Vertrag
erst stempelpflichtig, wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erteilt ist. Anders,
wenn nach den Vertragsbestimmungen ein Anwesen nur dann verkauft sein soll, wenn dem
Käufer darauf eine Wirtschafts= oder Apotheken-Konzession erteilt wird. In diesem Falle
liegt eine aufschiebende Vertragsbedingung im Sinne des Art. 8 Abs. II vor.
III Die Stempelpflicht einer Urkunde bemißt sich ausschließlich nach ihrem Inhalte (Art. 8),
was sich aus der Natur des Stempels als einer Urkundensteuer ohnedies ergibt. Umstände,
die sich nicht aus der Urkunde selbst ergeben, dürfen stempelrechtlich nicht berücksichtigt werden.
Für die Fälle, in denen auch aus dem Inhalte der Urkunde nicht erkennbare Umstände bei
Beurteilung der Stempelpflicht in Betracht zu kommen haben, sind im Gesetz und im Tarife
besondere Bestimmungen getroffen (z. B. § 8 Abs. II Satz 2, Abs. III. Tarisstelle 8
Abs. III c, d „erweislich“, Tarifstelle 23 Abs. II, III „erweislich“). Für die Ermittelung
des rechtsgeschäftlichen Inhalts einer stempelpflichtigen Urkunde gelten die allgemeinen Grund-
sätze über die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen, namentlich der Grundsatz, daß bei