Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Gesellschaften, Anstalten usw gehören, so z. B. auch die zu einer Bergwerksunternehmung, 
zu einem Kloster usw. gehörenden Okonomiegebäude. 
IV Die Stempelersatzabgaben sind durch Einzahlung beim Rentamt zu entrichten. Zu- 
ständig ist das Rentamt, in dessen Bezirk die Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte 
sich befinden. 
23. Zu Art. 23 bis 26. 
1 Der Mindestbetrag des Stempels zu 50 J gilt für alle Fälle, in denen nicht gesetzlich 
ein anderer d. h. höherer Mindestbetrag festgesetzt ist (z. B. Tarifstellen 1, 2 A Abs. Ib, 
4, 5, 6, 7, 10, 12, 13 Abs. Ib usw.). Nach Tarifstelle 43 Abs. II ist in den dort 
bezeichneten Fällen nur der halbe Vollmachtsstempel zu erheben; dieser würde in der untersten. 
Stufe 25 Pfennig betragen. Mit Rücksicht auf Art. 23 beträgt jedoch auch in diesen 
Fällen der zu erhebende Mindestbetrag 50 Pfennig. Das gleiche gilt für die Fälle des 
Art. 3 Abs. IV StG. Enthält eine Urkunde mehrere stempelpflichtige Rechtsgeschäfte (Art. 9 
Abs. II), so finden die Vorschriften des Art. 23 bei der Berechnung des Stempels für jedes 
der mehreren Rechtsgeschäfte besonders Anwendung. 
II Einen Spielraum für die Bemessung des Stempels enthält der Tarif nur bei Erlaub- 
niserteilungen (Tarifstelle 19) und bei besonderen Verleihungen (Tarifstelle 40). Diese 
Verfügungen gehen ausschließlich von Behörden aus, die auch den Stempel festsetzen. 
24. Zu Art. 27 bis 34. 
1 Die Art. 27 bis 34 betreffen die sachlichen Vorschriften für die Wertermittlung. 
II Der Art. 27 stellt an die Spitze den Satz, daß, wenn die Stempelabgabe nach dem 
Werte des Gegenstandes zu berechnen ist, der gemeine Wert, d. h. der Verkaufswert des 
Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der Abgabenpflicht maßgebend sein soll. Dies entspricht 
sowohl der früheren bayerischen Praxis als der Regelung im Reichsstempelgesetze (§ 93 Abf. 1). 
Daß hierbei die auf dem Gegenstande haftenden Schulden nicht abgezogen werden dürfen, 
ist zwar selbstverständlich, das Gesetz spricht dies aber nach dem Vorgange des Gebühren- 
gesetzes (Art. 191, 253 usw.) zur Vermeidung von Zweifeln noch ausdrücklich aus. Unberührt 
sollen jedoch die im Tarife vorgesehenen Sondervorschriften bleiben, die für bestimmte Gegen- 
stände die Bewertung nach dem reinen Werte (nach Abzug der Schulden) vorschreiben (Tarif- 
stellen 2 B, 17, 25, 38 Abs. I A, Abf. III). 
III Die Bestimmung des Art. 28 entspricht der früheren bayerischen Praxis und dem 
Reichsstempelgesetze (§ 93 Abs. 3). 
IV Nach Art. 29 ist bei kurshabenden Wertpapieren der Kurswert, bei Geldforderungen
	        
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