Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

  
Grsetz und Verardumschuut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 10. 
München, den 18. Februar 1915. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 16. Februar 1915, die Anderung der Anstellungsgrundsätze für Militäranwärter be- 
treffend. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bekanntmachung, die Anderung der Anstellungsgrundsätze für Militäranwärter betreffend 
(Beschluß des Bundesrats vom 10. Dezember 1914). 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern, . Staatsministerium 
der Instiz, t. Staatsministerium des Innern, K. Staatsministerium des Junern für 
Kirchen- und Schulangelegenheiten, tl. Staatsministerinm der Finanzen, fl. Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten, K. Kriegsministerium. 
1. §15 Absatz 1 der Anstellungsgrundsätze für den Reichs= und Staats- 
dienst und § 11 Absatz 1 der Kommunalanstellungsgrundsätze — 
GVl. 1907 S. 686 und 720 — erhalten folgenden Zusatz: 
Während eines Kriegs sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle 
zu bewerben, eine Annahmeprüfung abzulegen, oder eine informatorische Be- 
schäftigung abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser Forderung innerhalb 
angemessener Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellenanwärter so 
aufzunehmen, als ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben und dieser Reihen- 
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