Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 361 
verkehre jedoch, bei dem gegen Bestellung einer Sicherheit die Gewährung von Lombarddar- 
lehen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zugestanden wird, ist der Stempel nur einmal 
aus dem Hochstbetrage zu erheben, die einzelnen abgehobenen Darlehen dagegen find nicht 
zu versteuern. Wird der bestimmte Höchstbetrag erhöht, so ist der Stempel aus der Erhöhung 
nachzuentrichten. 
62. Zu Tarifstelle 38. 
1 Dem Stempel der Tarifstelle 38 unterliegen alle Verfügungen von Todes wegen mit 
alleiniger Ausnahme der im § 2250 BGB. und im § 44 des Reichsmilitärgesetzes vom 
2. Mai 1874 (REl. S. 45) bezeichneten Testamente (Testamente in wegen Ausbruchs 
einer Krankheit oder infolge sonstiger außerordentlicher Umstände abgesperrten Orten, außer- 
ordentliche Testamente der Militärpersonen in Kriegszeiten oder während eines Belagerungs- 
zustandes). Die Stempelpflicht erstreckt sich sonach nicht bloß auf notariell errichtete Ver- 
fügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge), sondern ebenso auch auf die privat- 
schriftlichen (eigenhändigen) Testamente (§ 2231 Ziff. 2 BG.) sowie auf die außer- 
ordentlichen Testamente nach § 2249 BEB. vor dem Gemeindevorsteher. 
II Der Stempel für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen ist nach dem 
Vermögen oder Vermögensteil zu bemessen, worüber verfügt ist; die guf dem Vermögen oder 
Vermögensteil lastenden Schulden werden abgezogen. Für die Wertberechnung ist ebenso wie 
für die Fälligkeit des Stempels der Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen 
maßgebend. Eigenhändige Testamente (§ 2231 Ziff. 2 BG.) können jedoch erst nach dem 
Tode des Erblassers versteuert werden, wenn nicht der Testator vorzieht, den Stempel 
noch bei Lebzeiten zu entrichten. Bei der Versteuerung nach dem Tode des Erblassers ist 
für die Berechnung des Wertes der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgebend. 
Ul Ist die Verfügung von Todes wegen von einem bayerischen Notar beurkundet, so obliegt 
der Ansatz und die Erhebung des Stempels dem Notar. Der Notar hat den Pflichtigen 
über den Wert des Gegenstandes zu befragen und den Stempel nach dessen Angaben zu 
bemessen. Die weitere Nachforschung nach Art. 35, 36 St G. findet erst nach der Eröffnung 
der Verfügung statt. Letzteres gilt auch dann, wenn der Stempel bei Lebzeiten des Erb- 
lassers durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet wird. 
63. Zu Tarifstelle 41. 
1 Wenn bei einer Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung unter Mit- 
eigentümern (z. B. 85 731, 1477, 1498, 1546, 2042 BGB.) der Zuschlag einem 
Miteigentümer erteilt wird, soll bei der Stempelbemessung der Teil des Gegenstandes außer 
Betracht bleiben, der dem Anteile des Ansteigerers entspricht. Dies gilt auch für die 
Erbengemeinschaft, für diese jedoch nur mit der aus der Tarifstelle 9 Abs. II Satz 2 sich 
ergebenden Einschränkung. Der Grundstücksübertragungsstempel für die Beurkundung der 
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