370
zwangsweise Beitreibung der zu Soll gestellten Beträge. Die zur Einzahlung gelangten
oder beigetriebenen Beträge werden an das Rentamt des Bezirkes, in München an das
Stadtrentamt I, in Nürnberg an das Rentamt 1 abgeliefert. Die Ablieferung erfolgt
spätestens am Schlusse eines jeden Monats unter Benutzung des anruhenden Verzeichnisses
Muster 2. Fehlanzeigen sind nicht zu erstatten. Das Rentamt bestätigt den Empfang
und überträgt die erhaltenen Beträge summarisch in die entsprechenden Spalten des rent-
amtlichen Kosten= und Stempelregisters. Die Gemeindebehörden sind berechtigt, in Fällen
besonderen Bedarfs Stundungen oder Teilzahlungen bis zum Ablaufe von drei Monaten
nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabe zu gewähren. Darüber hinaus sind zur Stundung
oder Gewährung von Teilzahlungen die Finanzbehörden zuständig. Stempel dürfen die
Gemeindebehörden nur auf Grund Uneinbringlichkeitsnachweises abschreiben. Ist die Ge-
samtschuldigkeit eines Pflichtigen an Kosten und Stempeln teilweise uneinbringlich geblieben,
so wird der eingegangene Teilbetrag zunächst zur Deckung der Kosten, dann der Stempel
verwendet.
77. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Erhebung des Stempels für
Fischerkarten (Tarifstelle 21) und für Jagdkarten (Tarifstelle 26) Anwendung. Die Aus-
händigung der Karten darf erst erfolgen, wenn der Stempel eingezahlt ist. Die erforder-
lichen Vorräte an Fischerkarten und Jagdkarten (Jagdwaffenscheinen) werden vom Staats-
ministerium des Innern an die Regierungen, Kammern des Innern, zur Ubermittlung an
die Distriktsverwaltungsbehörden abgegeben. Die Distriktsverwaltungsbehörden führen über
die ausgestellten oder zu Duplikaten verwendeten Karten ein Verzeichnis, in dem die Stempel
unter Angabe der Sollstelle vorzutragen sind. Das Verzeichnis ist am Schlusse des Jahres
abzuschließen und mit den unverwendet gebliebenen Vorratsstücken an die Regierung, Kammer
des Innern, einzusenden. Die Regierung, Kammer des Innern, teilt das Verzeichnis samt
Anlagen der Regierungsfinanzkammer zur Prüfung mit. Die unverwendet gebliebenen
Vorratsstücke werden bei der Regierung, Kammer des Innern, vernichtet.
D. Borschriften für die Rentämter.
78. 1 Den Rentämtern obliegt die Erhebung des Stempels in den Fällen, in denen
der Stempel durch Einzahlung bei einer Steuerstelle (Rentamt) unter Vorlage der stempel-
pflichtigen Urkunde zu entrichten ist. Dies ist der Fall bei privatschriftlich beurkundeten
oder von einem nichtbayerischen Notar beurkundeten oder beglaubigten, in Bayern stempel-
pflichtigen Verträgen oder Geschäften nach den Tarifstellen 2 A, 2B, 3, 9, 12, 13, 14, 24,
wenn diese Urkunden nicht demnächst bei Gericht eingereicht und dort versteuert werden, dann
bei Schiedssprüchen (Tarifstelle 34). Den Rentämtern obliegt auch die Erhebung des Auf-
lassungsstempels in den Fällen der Ubertragung des Eigentums an einem in Bayern ge-