Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 373 
Scherzautomat, Musikautomat) und die für die Steuerbemessung maßgebenden Umstände 
(Zahl der Warenbehälter bei Warenautomaten, Anschaffungspreis, Wert bei Musikautomaten) 
anzugeben. Wenn das Staatsministerium der Finanzen die Versteuerung bei einem Rent- 
amte genehmigt, berechnet das Rentamt, dem die Versteuerung übertragen wird, auf Grund 
des Verzeichnisses den Stempel. In das Verzeichnis der zu versteuernden Automaten usw. 
— Muster 5 — werden diese Fälle nicht eingetragen. Auch werden dem Unternehmer 
Jahreskarten für die einzelnen Automaten nicht ausgestellt; der Unternehmer erhält vielmehr 
über die Versteuerung der im Verzeichnis aufgeführten Automaten usw. einen Versteuerungs- 
ausweis nach dem anruhenden Muster 6. In den folgenden Jahren ist der Stempel vom 
Rentamt auf Grund eines ihm vom Pflichtigen vorzulegenden neuen Verzeichnisses zu 
erheben. Soweit Bahnhofautomaten in Betracht kommen, wird das Staatsministerium der 
Finanzen bei der Genehmigung durch Ausschreibung im Finanzministerialblatte bekanntgeben, 
daß die in Bayern aufgestellten Bahnhofautomaten der Firma N. beim Rentamt X. ver- 
steuert werden. Hinsichtlich der anderen Automaten usw. hat das Rentamt alljährlich von 
der bei ihm erfolgten Versteuerung den einschlägigen Regierungsfinanzkammern unter Vorlage 
eines Auszuges aus dem Verzeichnisse des Pflichtigen behufs Verständigung der beteiligten 
anderen Rentämter Kenntnis zu geben. 
I171 Der Stempel für die Automaten und Musikwerke ist im rentamtlichen Kosten= und 
Stempelregister zu Soll zu stellen. Die erforderlichen Vorräte an Jahreskarten werden vom 
Staatsministerium der Finanzen an die Regierungsfinanzkammern behufs ÜUbermittlung an 
die Rentämter abgegeben. 
1V Das rentamtliche Botenpersonal hat bei seinen Gängen die Versteuerung der an öffent- 
lichen Plätzen oder in Bahnhöfen oder öffentlichen Gastlokalen u. dgl. aufgestellten Automaten 
zu überwachen. Es ist nach Art. 61 Abs. II St. berechtigt, sich die Jahreskarten zur 
Einsicht vorzeigen zu lassen. 
80. Die Erhebung des Stempels der Tarifstelle 20 A für die Genehmigung der 
Errichtung oder Vermehrung einer Familienstiftung obliegt dem Rentamt, in dessen Bezirk 
die Stiftung ihren Sitz hat, für den Stadtbezirk München dem Stadtrentamt 1, in 
Nürnberg dem Rentamt I. Die Rentämter erhalten von der Errichtung oder Vermehrung 
von Familienstiftungen durch die Ausschreibungen in den amtlichen Blättern (Finanz- 
ministerialblatt) Kenntnis. Sie haben die zu ihrer Kenntnis gelangten Fälle von Amts 
wegen in das Anmelderegister aufzunehmen und sodann das Weitere vorzukehren. Die 
Sollstellung des Stempels erfolgt in rentamtlichen Kosten= und Stempelregister. 
81. 1 Zur Erhebung des Stempels der Tarifstelle 20 A, soweit dieser von anderen gebundenen 
Gütern als der Ausfsicht der Oberlandesgerichte unterstehenden Fideikommissen zu entrichten ist, 
dann zur Erhebung der jährlichen Abgabe der Tarifstelle 20 B von solchen Gütern ist das
	        
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