Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Rentamt zuständig, in dessen Bezirk die Gutsverwaltung ihren Sitz hat, oder wenn der Sitz 
der Gutsverwaltung sich nicht in Bayern befindet, das Rentamt, in dessen Bezirk die in 
Betracht kommenden Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte liegen, für den Stadtbezirk 
München das Stadtrentamt 1, in Nürnberg das Rentamt 1. 
II Die jährliche Abgabe der Tarifstelle 20 B von gebundenen Gütern, die der Aussicht 
der Oberlandesgerichte unterstehen, wird von dem Rentamt erhoben, mit dem der Gerichts- 
schreiber des Oberlandesgerichts über die Gerichtskosten abrechnet. 
Ul Die Lehen unterliegen der Beaufsichtigung der Regierungsfinanzkammern. Von der 
Wiederverleihung eines heimgefallenen Lehens oder von der Einverleibung von Grundstücken 
oder grundstücksgleichen Rechten in ein Lehen (Tarifstelle 20 A Abs. IV) wird dem Rentamte 
durch die zuständige Regierungsfinanzkammer Mitteilung gemacht werden. 
IV Von der Einverleibung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten in andere 
nach Art. 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebundene Güter werden 
die Rentämter durch die Ausschreibungen in den amtlichen Blättern (GWBl.) Kenntnis 
erhalten. 
V Die Rentämter haben die ihnen nach Abs. I, III, IV bekanntgewordenen Fälle von 
Amts wegen in das Anmelderegister einzutragen und sodann das Weitere vorzukehren. Die 
Sollstellung des Stempels erfolgt im rentamtlichen Kosten= und Stempelregister. 
82. Die jährliche Abgabe der Tarifstelle 20 B wird in der Form eines Landeszuschlags 
zu der jährlichen Reichsabgabe nach § 95 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 er- 
hoben. Auf die Erhebung finden die Bestimmungen des § 187 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913 (GVBl. 1913 S. 523) ent- 
sprechende Anwendung. Die Abgabe ist aus dem nach § 95 des Reichsstempelgesetzes ermittelten 
Werte zu berechnen, in der Überwachungsliste, betreffend die Zahlung der Reichsstempelabgabe für 
gebundenen Grundbesitz (Muster 33 zu den Ausf. Best. des Bundesrats zum Reichsstempelgesetze), 
in der Spalte 5 vorzumerken und jeweils gleichzeitig mit der Reichsabgabe zu erheben. Die 
eingehobenen Beträge sind in das rentamtliche Kosten= und Stempelregister einzustellen. In 
der Uberwachungsliste für die Reichsabgabe ist die einschlägige Nummer des Kosten= und 
Stempelregisters zu vermerken. 
83. Zur Erhebung des Stempels der Tarifstelle 41 C von nicht notariell beurkundeten 
öffentlichen Mobiliarversteigerungen ist das Rentamt zuständig, in dessen Bezirk die Ver- 
steigerung stattgefunden hat, für den Stadtbezirk München das Stadtrentamt I, in Nürnberg 
das Rentamt I. Die Rentämter haben die nicht notariell beurkundeten öffentlichen Mobiliar= 
versteigerungen, die bei ihnen angemeldet werden (Abs. III der Tarifstelle 41 C) oder von 
denen sie auf sonstige Weise, z. B. durch Ausschreibungen in der Presse Kenntnis erhalten, 
in das Anmelderegister einzutragen. Auf der Grundlage dieses Eintrags ist wegen der Be-
	        
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