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ist, die Erstattung und Sollberichtigung selbst vorzunehmen, andernfalls aber das Rentamt
um die Erstattung zu ersuchen.
I1I In den Fällen des Art. 48 Abs. I Ziff. 1, 2, Abs. II St G., dann in den Fällen der
Tarifstellen 2 A Abs. II, 3 Abs. V, 13 Abs. II, 14 Abs. II, 22 Abs. III und 24 Abs. VII
entscheidet über den Erstattungsantrag die Regierungsfinanzkammer, in deren Bezirk der
Stempel angesetzt und erhoben worden ist. Der Antrag kann unmittelbar bei der Regierungs-
finanzkammer gestellt oder beim Rentamt eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Im
Falle des Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3 St G. entscheidet über die Erstattung der beurkundende
Notar. Er hat die Erstattung selbst vorzunehmen, wenn er mit dem Rentamte noch nicht
abgerechnet hat, andernfalls hat er das Rentamt um die Erstattung zu ersuchen.
Ul Die Erstattung ist auf der stempelpflichtigen Urkunde unter Angabe des Betrags und
der Registernummer zu vermerken. Zu diesem Zweck ist von den durch das Rentamt bewirkten Erstat-
tungen dem beurkundenden Notar, Gericht oder der beurkundenden Behörde Mitteilung zu machen.
93. ÜUber Anträge auf Erstattung nach Art. 47 St. entscheidet die Regierungs-=
finanzkammer, die im Falle der Genehmigung des Gesuchs das Erforderliche durch die
einschlägige Oberpostdirektion veranlaßt. Das Gesuch ist bei der Regierungsfinanzkammer
oder beim Rentamt des Wohnorts des Antragstellers einzureichen. Dem Gesuche sind
die verdorbenen Stempelmarken beizufügen. Die verdorbenen Stempelmarken werden im
Falle der Genehmigung des Gesuchs eingezogen und vernichtet.
G. Verrechnung.
Prüfung des Stempelansatzes und der Verrechnung.
94. Die weitere rechnerische Behandlung der in den Kosten= und Stempelregistern der
Notare, der Gerichte, der Verwaltungsbehörden und der Rentämter ausgewiesenen Stempel
richtet sich nach den Vorschriften der Ministerialbekanntmachung vom 20. Juni 1915
zum Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Kostengesetzes vom 21. August 1914.
Für die Verrechnungseinweisung ist das jeweilige Rechnungsschema maßgebend. Auf die
rechnerische Behandlung der bei den Gerichtsvollziehern anfallenden Stempel finden die Vor-
schriften über die Gerichtsvollziehergebühren, die der Staatskasse ganz verbleiben, Anwendung.
Eine Ausscheidung der Stempel von diesen Gebühren bedarf es nicht.
95. 1 Die Vorschriften der Ministerialbekanntmachung vom 20. Juni 1915 zum
Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Kostengesetzes vom 21. August 1914 über
die Prüfung des Kostenansatzes (innere Prüfungen, örtliche Prüfungen, Inspektionen), dann
über die Rückerstattung zu Unrecht und die Nachforderung zu wenig entrichteter Kostenbeträge
finden auch auf den Stempel Anwendung.