Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 379 
I Ortliche Prüfungen und Inspektionen finden demnach nur bei den Notaren, den 
Gerichten, den Behörden der inneren und der Finanzverwaltung und den Gerichtsvollziehern 
statt. Die Regierungsfinanzkammern werden jedoch hiermit ermächtigt, bei Aktiengesellschaften, 
Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gewerbsmäßig Lombard- 
darlehensgeschäfte abschließen, durch abgeordnete Prüfungsbeamte die Erhebung des Stempels 
für Lombarddarlehen (Tarifstelle 36 A) prüfen zu lassen, wenn hierzu ein Bedürfnis besteht. 
III Zur Nachforderung bei einem Gericht zu wenig entrichteter Stempelbeträge ist die 
Zustimmung des Gerichtsschreibers nicht erforderlich. 
IV Zu Unrecht entrichtete Stempelbeträge, die mittels Stempelmarkenverwendung entrichtet 
worden sind, werden in Bar erstattet. Über die Erstattung entscheidet die Regierungs- 
finanzkammer. Die erstatteten Beträge werden an den Stempeleinnahmen bei den Ver- 
waltungsbehörden gekürzt. 
V Im Falle einer Erstattung oder Nachforderung ist der Stempelvermerk auf der Urkunde 
zu berichtigen. 
96. Die Vorschriften für die Postanstalten über die Behandlung und Ausweisung 
der Markenvorräte und über die Nachweisung der aus dem Markenverkauf erzielten Ein- 
nahmen werden von der Postverwaltung erlassen. Die aus dem Markenverkauf erzielten Ein- 
nahmen sind nach Umfluß eines jeden Vierteljahrs bis zum 15. des darauffolgenden Monats 
an die Zentralstaatskasse abzuliefern. Gleichzeitig ist dem Staatsministerium der Finanzen 
eine Nachweisung über diese Einnahmen in zweifacher Ausfertigung in Vorlage zu bringen. 
Der letzten Nachweisung für das Rechnungsjahr ist eine Aufstellung über den Bestand an 
Marken und über die Zu= und Abgänge an diesem beizufügen. 
IV. Kosten. 
97. 1 Die Ausgaben für die bei den Notaren und den Gemeindebehörden erforderlichen 
Register und Formulare sind von den Notaren und den Gemeinden aus der ihnen für die 
Besorgung des Stempelwesens gewährten Vergütung zu bestreiten. Die übrigen Kosten des 
Vollzugs des Stempelgesetzes, die nicht gemäß Art. 36 Abs. III, Art. 57 des Stempel- 
gesetzes einem Beteiligten zu überbürden sind, fallen der Staatskasse zur Last. 
I Die Kosten für die Herstellung der Stempelmarken werden der Postverwaltung von 
der Zentralstaatskasse ersetzt. Sie sind bei der Einreichung der dem Staateministerium der 
Finanzen vorzulegenden Nachweisung der Einnahmen aus dem Markenverkaufe für das letzte 
Viertel eines jeden Jahres zum Ersatz anzumelden. 
98. 1 Die den Notaren für die Besorgung des Stempelwesens zukommende Vergütung 
wird nach Maßgabe der Vorschriften in den Ministerialbekanntmachungen vom 20. Juni 1915 
Nr. 20772, 20773 berechnet und verabfolgt. 
II Die den Gemeinden gewährte Vergütung für die Besorgung des Stempelwesens wird
	        
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