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einzutragen, die übrigen Stempel, z. B. die Stempel für Vollmachten, der Stempel der
Tarifstelle 23 Abs. I A für eine Einigung im Zwangsenteignungsverfahren (Art. 26 des
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung) sind in die Spalte 6
für die Gebühren einzustellen.
II! Im rentamtlichen Gebührenregister erhält die Spalte 6 die Überschrift „Stempelersatz-
abgaben“; in diese Spalte sind sämtliche Stempelersatzabgaben nach den Art. 19 bis 21
des Stempelgesetzes einzustellen. Die Spalte 7 erhält die Überschrift „Stempel von Automaten
und Musikwerken (Tarifstelle 11).“ In die Spalten 8 bis 10, dann 12 und 13 sind
die Stempel einzustellen, die an Stelle der Gebühren getreten sind, für welche die Spalten
bisher bestimmt waren. Der Stempel der Tarifstelle 20 A von Familienstiftungen und
anderen gebundenen Gütern als der Aussicht der Oberlandesgerichte unterstehenden Fidei-
kommissen sowie die jährliche Abgabe der Tarifstelle 20 B von gebundenen Gütern sind in
der Spalte 11 unter den Gebühren vorzutragen.
100. Im Etat Nr. 15 Erbschaftssteuern, Gebühren, Stempelabgaben, Strafen u. dgl.
für die Jahre 1914 und 1915 sind besondere Etatspositionen für die nach dem Stempel-
gesetze zu erhebenden Stempel nicht vorgesehen. Die nach dem Stempelgesetze zu erhebenden
Stempel sind daher für das Jahr 1915 unter den Gebühren zu verrechnen und zwar die
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Konkursprozessen anfallenden Stempel unter § 1,
die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in der Justizverwaltung anfallenden Stempel
unter § 2, die in der Strafrechtspflege anfallenden Stempel unter § 3, die Stempel-
ersatzabgaben, die Stempel für Automaten und Musikwerke und die Stempel für öffentliche
Mobiliarversteigerungen unter § 7, die sonstigen in der Verwaltung anfallenden Stempel
unter § 6 des Kap. 2 des Etats.
101. An Stelle der Stempelmarken sind bis auf Weiteres die bisherigen bayerischen
Gebührenmarken zu verwenden.
München, den 20. Juni 1915.
v. Kreunig.