Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 381 
einzutragen, die übrigen Stempel, z. B. die Stempel für Vollmachten, der Stempel der 
Tarifstelle 23 Abs. I A für eine Einigung im Zwangsenteignungsverfahren (Art. 26 des 
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung) sind in die Spalte 6 
für die Gebühren einzustellen. 
II! Im rentamtlichen Gebührenregister erhält die Spalte 6 die Überschrift „Stempelersatz- 
abgaben“; in diese Spalte sind sämtliche Stempelersatzabgaben nach den Art. 19 bis 21 
des Stempelgesetzes einzustellen. Die Spalte 7 erhält die Überschrift „Stempel von Automaten 
und Musikwerken (Tarifstelle 11).“ In die Spalten 8 bis 10, dann 12 und 13 sind 
die Stempel einzustellen, die an Stelle der Gebühren getreten sind, für welche die Spalten 
bisher bestimmt waren. Der Stempel der Tarifstelle 20 A von Familienstiftungen und 
anderen gebundenen Gütern als der Aussicht der Oberlandesgerichte unterstehenden Fidei- 
kommissen sowie die jährliche Abgabe der Tarifstelle 20 B von gebundenen Gütern sind in 
der Spalte 11 unter den Gebühren vorzutragen. 
100. Im Etat Nr. 15 Erbschaftssteuern, Gebühren, Stempelabgaben, Strafen u. dgl. 
für die Jahre 1914 und 1915 sind besondere Etatspositionen für die nach dem Stempel- 
gesetze zu erhebenden Stempel nicht vorgesehen. Die nach dem Stempelgesetze zu erhebenden 
Stempel sind daher für das Jahr 1915 unter den Gebühren zu verrechnen und zwar die 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Konkursprozessen anfallenden Stempel unter § 1, 
die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in der Justizverwaltung anfallenden Stempel 
unter § 2, die in der Strafrechtspflege anfallenden Stempel unter § 3, die Stempel- 
ersatzabgaben, die Stempel für Automaten und Musikwerke und die Stempel für öffentliche 
Mobiliarversteigerungen unter § 7, die sonstigen in der Verwaltung anfallenden Stempel 
unter § 6 des Kap. 2 des Etats. 
101. An Stelle der Stempelmarken sind bis auf Weiteres die bisherigen bayerischen 
Gebührenmarken zu verwenden. 
München, den 20. Juni 1915. 
v. Kreunig.
	        
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