Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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3. 
Die Vergütungen werden nach den in Ziffer I der Bekanntmachung vom 20. Juni 1915, 
die Vergütung der Notare für die Besorgung des Kosten- und Stempelwesens betreffend, 
zusammengestellten Vorschriften berechnet. Ein Wechsel in der Besetzung des Notariats beein- 
flußt die Berechnung der Vergütungen nicht. 
4. 
Die Übersicht wird nach Maßgabe der dem Muster beigegebenen Anleitung gefertigt. 
Etwaige Rückvergütungen werden in Spalte 18 der Übersicht vermerkt und von der zutreffenden 
Spaltensumme am Schlusse der Übersicht abgezogen. 
5. 
Die Regierungsfinanzkammern lassen nach Eingang der Hauptübersicht die Übersicht 
über die Vergütungen der Notare prüfen, über den Anfall der Vergütungen bei den Notariaten 
des Regierungsbezirks im einzelnen nach dem für die Rentämter vorgeschriebenen Muster eine 
Gesamtübersicht fertigen und legen diese spätestens bis zum Ablaufe des auf das Vierteljahr 
folgenden Monats dem Staatsministerium der Justiz vor. 
6. 
Die Vergütungen aus den gemeindlichen Besitzveränderungsabgaben werden an der Ab- 
lieferungssumme für die Gemeinden gekürzt und nach der Prüfung und Anweisung durch die 
Regierung der Kreiskasse zugerechnet, die vierteljährlich mit der Zentralstaatskasse abrechnet. 
Der Empfang der Vergütungen aus den Besitzveränderungsabgaben wird vom Rentamt bei 
der Abrechnung mit den Gemeinden bestätigt. 
7. 
Die Staatsministerien der Justiz und der Finanzen werden nach dem Eingange der 
Gesamtübersichten der Regierungsfinanzkammern wegen der Abführung der Vergütungs- 
beträge an die Pensionsvereine Verfügung an die Zentralstaatskasse erlassen. 
8. 
Die Formblätter für die Ubersichten werden den Regierungsfinanzkammern und den 
Rentämtern von Amts wegen zur Verfügung gestellt. 
München, den 20. Juni 1915. 
v. Thelemann. v. Breunig.
	        
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