Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Hinter dem mit „Astralit III“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Astralit IV, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniak— 
salpeter, höchstens 10 Prozent aromatischen Nitroverbindungen, die nicht ge— 
fährlicher sind als Dinitronaphthalin, Pflanzenmehlen und höchstens 4 Prozent 
mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Vor dem mit „Dominit XI“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Detonit V, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniaksalpeter, 
Kohle, Pflanzenmehlen, höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem 
Nitroglyzerin und von neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden 
Salzen). 
2. Gruppe b). 
Hinter dem mit „Cheddit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Chloratzite (Wetter-, Kohle-Chloratzite), auch mit den angehängten 
Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, 
aromatischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, Harzen, 
Kohlehydraten sowie neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Hinter dem mit „Miedziankit I“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Miedziankit mit den angehängten Zahlen III, IV usw. (Gemenge 
von Kaliumchlorat, 10 Prozent Leuchtpetroleum mit einem Flammpunkt von 
mindestens 30 Grad und höchstens 30 Prozent Kochsalz). 
Hinter dem mit „Wetter-Persalit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Petrolit mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge 
von höchstens 88 Prozent Kaliumchlorat, höchstens 3 Prozent aromatischen 
Nitrokohlenwasserstoffen, die nicht gefährlicher sind, als Trinitrotoluol, flüssigen 
aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 30 Grad 
sowie von neutralen, beständigen, anorganischen, die Gefahr nicht erhöhenden 
Salzen). 
Tr. Ib. LUunirion. 
Beförderungsvorschristen. A. Verpackung. Zu 4. a) Sprengkapseln. 
Im Absatz (3) a) werden hinter „Holzmehl“ die Worte: 
oder Sägemehl 
gestrichen. 
Die Anderungen der Nr. La treten sofort, die Anderung der Nr. Ib am 15. April 1915 
in Kraft. 
München, den 16. März 1915. 
u. Seidlein.
	        
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