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konnte in Bayern, solange das Reich an der Zuwachssteuer beteiligt war, die Steuervergünsti-
gung des 87 Ziff. 7 nur bei den unter Mitwirkung der Flurbereinigungskommission durch-
geführten Flurbereinigungen, nicht aber bei privaten Grundstücksaustäuschen zum Zwecke der
Zusammenlegung, der Grenzregelung oder der besseren Gestaltung von Bauflächen gewährt
werden. In Fiällen der letzteren Art war Abhilfe nur im Wege des Erlasses durch den
Bundesrat möglich.
Soweit es sich um Übereignungsfälle nach dem 30. Juni 1913 handelt, an denen das
Reich finanziell nicht mehr beteiligt ist, ist die bayerische Staatsregierung auf Grund des
§ 1 Abs. 4 Ziff. 3 des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913 über Anderungen im Finanz-
wesen (R#l. S. 521) in der Lage, die zur Anerkennung der Zweckdienlichkeit zuständigen
Behörden zu bestimmen und damit auch für private Grundstücksaustäusche der bezeichneten
Art die Anwendung des 8 7 Ziff. 7 zu ermöglichen. Mit Rücksicht hierauf wird bestimmt,
daß bei Ubereignungsfällen der angeführten Art zur Anerkennung der Zweckdienlichkeit die
Distriktsverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk die ausgetauschten Grundstücke
liegen. Liegen die Grundstücke in den Bezirken mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden, so
bestimmt die vorgesetzte Regierung, Kammer des Innern, liegen die Grundstücke in ver-
schiedenen Regierungsbezirken, so bestimmt das Staatsministerium des Innern die zuständige
Distriktsverwaltungsbehörde. Die Distriktsverwaltungsbehörden haben bei ihrer Entscheidung
im wesentlichen nur zu prüfen, ob die getroffene Maßnahme ihrer hauptsächlichen wirtschaft-
lichen Bedeutung nach zur Erreichung eines der vom Gesetze begünstigten Zwecke geeignet
und ob die Absicht einer Steuerumgehung, d. h. der Verwirklichung eines Wertzuwachses,
ausgeschlossen ist. Gegen den die Anerkennung versagenden Bescheid der Distriktsverwaltungs-
behörde ist die Aufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Regierung, Kammer des Innern, und
gegen deren ablehnenden Bescheid die Oberaufsichtsbeschwerde an das Staatsministerium des
Innern zulässig
München, den 2. Juli 1915.
v. Breunig.