Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 34. 
  
  
  
  
  
  
Oberbayern. 
—— 
Kap. #. Tit. Vortrag Betrag 
– 
III 10Pensionen und Alimentationen: 
  
  
  
  
a) zur Unterstützung des dienstunfähig gewordenen Lehrpersonals 
und zwar: 
aa) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige 
Lehrpersonen: 
a) aus Staatsfonds 
6) aus Kreisfonds- 
bb) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt be- 
zogenen Dienstalterszulagen aus Staatsfonds 
c) Zur Unterstützung der älteren pensionierten Lehrpersonen 
und zur Gewährung von Zuschüssen an die Pensions- 
und Relikten-Unterstützungs-Zuschuß-Kasse für das an 
gemeindlichen Pensionseinrichtungen nicht teilnehmende 
Lehrpersonal aus Staatsfonds 
dd) Zur Unterstützung des vor dem 1. Januar 1904 
zugegangenen penstonierten Volsschullehrpersonals aus 
Kreisfonds. . 
b) Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Tolts. 
schullehrer: 
aa) aus Staatsfonds: 
a) im allgemeinen 
6) zur Unterstützung der älteren Lehrerrelikten und 
zur Gewährung von Zuschüssen an die Pensions- 
und Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse für das 
an gemeindlichen Pensionseinrichtungen nicht teil- 
nehmende Lehrpersonal. 
b) aa) 7) für dürftige, dem lnerfütungaler eitwachiene 
Lehrerwaisen 
bb) aus Kreisfonds: 
a) im allgemeinen (in bisheriger Weise) .. 
8) Beiträge à 90 M bezw. 180 .4 für die Witwen, 
36 K bezw. 90 .K für die Doppelwaisen und 
27 & bezw. 60 K für die einfachen Waisen 
y) Zulagen à 60.4 für Witwen, die das 65. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben, insoferne sie vor dem 
1. Januar 1907 zugegangen sind 
) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1907 
zugegangenen Witwen und Waisen behufs An- 
gleichung an die höheren Pensionssätze unter 8. 
)Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstütung der Hinter- 
bliebenen der Volksschullehrter 
4) Beitrag an die Witwen= und Waisenkasse der Schulehrrr 
in München 
C) aa) Zuschuß an das bayerische Lehrer-Waisenstift. 
bb) Zuschuß an die Waisenkasse des kath. Lehrervereins 
  
  
357 700 
359 566 
153 000 
9 000 
10 000 
194 650 
6 600 
2 000 
234 
76 050 
10 800 
6 000 
  
4000 — 
1 000 
300—
	        
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