Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Nr. 5285 48. 
Bekanntmachung über die Dienstanweisung für Leichenschauer. 
R. Staaisministerium des Innern. 
Im Nachgange zur Bekanntmachung über die Dienstanweisung für Leichenschauer vom 
9. Mai 1911 (GVBBl. S. 445) wird bestimmt, daß die Leichenschauer auch jeden Todesfall 
an Rückfallfieber (kebris recurrens) sowie jeden Todesfall, der den Berdacht dieser Erkrankung 
begründet, sofort der Distriktspolizeibehörde des Sterbeorts auf dem vorgeschriebenen Form- 
blatte anzuzeigen haben. 
München, den 15. Juli 1915. 
J. A. 
Staatsrat Dr. v. Rahr. 
  
  
Nr. 80410 1. 
Bekanntmachung, die Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, des Innern und für 
Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Rheinuferstaaten wird hinter Abs. 1 des 
§ 3 der Anlage II (Anweisung betreffend die Feststellung der größten zulässigen Anzahl von 
Fahrgästen auf Personendampfschiffen des Rheins) der Ministerialbekanntmachung vom 
26. September 1906 die Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend (Gl. 
1906 S. 762) folgender Zusatz eingefügt: 
„Eine Festsetzung, wonach Kinder auf die zulässige Anzahl von Fahrgästen 
nicht voll angerechnet zu werden brauchen, ist unstatthaft.“ 
München, den 18. Juli 1915. 
J. A. 
Dr. Krhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Seidlein. Staatsrat v. Lößl. 
Auszug aus der Adels-Matrikel des stab der 4. Division Johann Ritter von 
  
  
Königreichs. 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen 
für ihre Person als Ritter des K. Militär- 
Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse 
am 6. Juli 1915 der Major im General- 
Seißer unter Lit. S, Fol. 177, 
der Hauptmann im K. 6. Infanterie-Re- 
giment Wilhelm Ritter von Reitenstein 
unter Lit. R, Fol. 80 und 
am 12. Juli 1915 der Hauptmann im 
K 9. Infanterie-Regiment Lukas Ritter von 
Kaufmann unter Lit. K, Fol. 77. 
  
Not iz. 
Der Preis für 1 Stück der Nr. 32 des Gesetz= und Verordnungs-Blattes vom 8. Juli 1915 wurde auf 
1.4 50 % festgesetzt.
	        
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