Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

III. Ver- 
messung. 
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§69. 
Die Eichbehörde hat die Höhe des aus dem Schiffe nicht entfernbaren Bodenwassers 
festzustellen und im Eichschein in Zentimeter zu vermerken. Als zulässige Höhe werden 
5 Zentimeter angenommen. 
§ 10. 
Die Vermessung beginnt damit, daß das Schiff in eine möglichst wagrechte und völlig 
ruhige Lage gebracht wird und hierauf die Nullpunkte der Eichmaße, welche die Linie der 
Eintauchung im leeren Zustande (Leerebene) darstellen, an den Schiffswänden bezeichnet werden. 
§ 11. 
Der Schiffsvermesser teilt 
den Schiffskörper der Länge nach 
  
  
191- 
  
  
  
  
  
    
  
3 entsprechend der Schiffsform mit 
— tunlichster Sorgfalt in Abtei- 
„ ". . lungen derart ein, daß nur die 
dorderasch/p « 
7 . - notwendigsten Maße abzunehmen 
4 « . 
  
sind. Die Abteilungen sind nach 
Vorderschiff, Mittelschiff und 
Hinterschiff abzugrenzen. 
Von der Leerebene nach 
aufwärts wird der Schiffs- 
körper durch wagrechte Schnitte 
in Schichten (Eichschichten) von 
je 10 cm Höhe geteilt. 
Die oberste Schicht kann 
auch eine kleinere Höhe als 
10 cm haben. 
Alsdann wird die Vermessung in folgender Weise vorgenommen: 
a) entweder werden Lotebenen (Querschnitte) senkrecht zur Längsachse in jeder Eich- 
schicht oder Gruppe von Schichten gelegt und zwar: 
3 im Vorderschiff (je eine am Anfangs= und Endpunkt und eine in der 
halben Länge), 
3 im Mittelschiff (in ¼, ½ und ¾ der Länge), 
3 im Hinterschiff (jie eine am Anfangs= und Endpunkt und eine in der 
halben Länge), 
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