Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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V. Meß- 
werkzeuge. 
VI. Eich- 
scheine. 
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mittelt wird. Hiernach werden die Körperinhalte für je 1 dm Höhe berechnet und zwar 
im Falle des § 11 a nach Einlagebogen 1, im Falle des §5 11b nach Einlagebogen 2 
des Formblattes der Vermessungsverhandlung (Anlage O). 
Die Summe der Körperinhalte sämtlicher Eichschichten gibt die größte Ladefähigkeit 
des Schiffes. 
§ 14. 
Die Eichbehörde hat sich mit den zur Durchführung einer zuverlässigen Eichung er- 
forderlichen Meßwerkzeugen und Gerätschaften zu versehen. Dazu gehören besonders nach 
Normalmaßen geeichte Meßlatten verschiedener Längen, Bandmaße, Senkel, Wasserwagen, 
ein Tiefenmaß (Winkelmaß), Stempel, Schablonen, Hämmer, Meißel u. s. f. 
15. 
Über jede Eichung wird dem Schiffseigentümer nach Eintrag der Eichung in das Ver- 
zeichnis (Anlage B) ein Eichschein nach Anlage A ausgestellt. 
Die Vermessungsniederschrift und die Berechnungen bleiben bei der Eichbehörde. 
Der Eichschein muß stets an Bord vorhanden sein (§ 8,1 b der Kanalordnung). Geht 
er verloren, so ist bei der Eichbehörde sofort eine Zweitschrift zu erholen. 
Ist bei einer Eichprüfung ein neuer Eichschein auszustellen, so ist der frühere Eich- 
schein einzuziehen. Wird dieser nicht zurückgegeben, so ist er durch einen Vermerk im neuen 
Eichschein und in den Akten der Eichbehörde als ungültig zu erklären. Auch bei einem 
Verzicht auf die Eiche ist der Eichschein als ungültig zu erklären und einzuziehen. 
§ 16. 
Der Schiffseigentümer kann, falls er die Richtigkeit der Eichung bezweifelt, eine Eich- 
prüfung verlangen. Weicht das Ergebnis der Prüfung mehr als 1 vom Hundert von der 
ersten Vermessung ab, so werden für die Prüfung weder Gebühren noch sonstige Kosten 
erhoben. Andernfalls aber hat der Schiffseigentümer die Gebühren (§ 20) und die an- 
fallenden sonstigen Kosten (§ 21 Abs. 2) zu bezahlen. 
17. 
Wenn an einem geeichten Schiffe Auash.trangeerbeie Umbauten oder Veränderungen 
vorgenommen worden sind, die den Eichgehalt beeinflussen können, so ist der Schiffseigen- 
tümer verpflichtet, bei der Eichbehörde unverzüglich eine Eichprüfung zu beantragen. 
Ergibt sich bei der Prüfung, daß das Ergebnis nicht über 1 vom Hundert von der 
vorhergehenden Eichung abweicht, so ist diese als richtig beizubehalten. Auf dem Eichschein 
ist dann zu bestätigen, daß die Einsenkung oder Eiche keine Anderung erfahren hat. 
Bei festgestellten Abweichungen von mehr als 1 vom Hundert ist das Schiff neu zu 
eichen und ein neuer Eichschein auszustellen. In diesem Falle sind neue Eichplatten und
	        
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