Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 36. 543 
Eichmaße anzubringen und die in § 12 Abs. 5 vorgeschriebenen Angaben an der Schiffs- 
wand zu ändern. 
Ist nur eine Veränderung der Leerebene eingetreten, so ist eine vermehrte Einsenkung 
bei der ersten Eichschichte in Abzug zu bringen und eine verminderte Einsenkung bei der 
ersten Eichschichte zuzusetzen. Das Ergebnis ist im Eichschein und in den Akten der Eich- 
behörde zu vermerken. 
Findet eine Veränderung der Ebene der tiefsten Einsenkung statt, so muß der Eich- 
schein hiernach berichtigt werden. 
In beiden Fällen sind auch die entsprechenden Angaben über die Bordhöhe, Ladehöhe 
und Bodentiefe im Eichschein und in den Akten der Eichbehörde zu berichtigen. 
8 18. 
Die Eichbehörde ist berechtigt, die Eiche jedes auf dem Kanal verkehrenden Schiffes 
zu prüfen. Sofern diese Prüfung nicht durch das Verschulden des Schiffseigentümers ver- 
anlaßt ist, wird sie gebührenfrei und kostenlos vorgenommen. 
§ 19. VII. Führung 
Von der Eichbehörde sind folgende Bücher zu führen: der Vcher 
1. Ein Verzeichnis nach Anlage B, in welches die Eichungen der Reihenfolge nach s. 
eingetragen werden. b 
2. Die Vermessungsverhandlungen nach Anlage C und eine Nachweisung der Ein- * 
nahmen und Ausgaben. 
8 20. VIII. Ge- 
Die Eichgebühr beträgt: bühren. 
bei einem Schiff bis zu 7,5 Tonnen Ladefähigkit 3 M 
„ „ „ von über 7.5 „ bis zu 15,0 t Ladefähigkeit 4 
„ „ „ „ „ 15 „ „ „ 25,0 t „ .. . 6MAM 
„ „ „ „ „ 25 „ „ „ 37,5 t „ 8 
„ „ „ „ „ 37,5 „ „ „ 500,0 t „ 10 4 
„ 2 „ „ „ 50 „ „ „ 60.,0 t 6„ 12 MM 
„ „ „ „ „ 60 „ „ „ 75,0 t „ 13 M 
„ „ „ „ „ V75 „ „ „ 90,0 t „ 14 
»,, „ „ „ 90 „ „ „ 100,0 t „ 16 MA 
„ „ „ „ „ 100 „ „ „ 110,0 t „ 18 
, » ,,,,,,110 » „ „ 120,0 t „ .. . 20 M 
120 „ „ 22. 
L # 77 77 11
	        
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