Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

IX. Straf- 
bestimmungen. 
544 
Für die Eichprüfung hat der Schiffseigentümer, sofern ein neuer Eichschein nicht aus- 
gestellt werden muß, nur die Hälfte der vorstehend aufgeführten Gebühren, bei Ausstellung 
eines neuen Eichscheines aber die vollen Gebühren zu entrichten. 
§ 21. 
Wird die Eichung oder die Eichprüfung im Kanalhafen von Nürnberg oder zu den 
amtlich festgesetzten Zeiten in den Kanalhäfen von Bamberg oder Kelheim vorgenommen, 
so sind vom Schiffseigentümer neben den in § 20 angegebenen Gebühren weitere Kosten 
nicht zu entrichten. 
Findet die Eichung oder die Eichprüfung auf Verlangen des Schiffseigentümers in 
einem anderen Kanalhafen oder außerhalb der amtlich festgesetzten Zeiten in Bamberg oder 
Kelheim statt, so hat der Schiffseigentümer neben den Gebühren die Tagegelder und Reise- 
kosten des Eichpersonals sowie die Beförderungskosten der Meßwerkzeuge und der sonstigen 
für das Eichgeschäft benötigten Geräte zu bezahlen. 
8 22. 
Die Kosten der Unterhaltung der Eichzeichen trägt der Schiffseigentümer. Er hat 
die Eichplatten und Eichmaße stets deutlich sichtbar zu erhalten. 
Die Eichzeichen dürfen nur von der Eichbehörde geändert oder ergänzt werden. Gehen 
Eichplatten oder Eichmaße verloren oder werden sie durch Abnützung oder dergl. unkenntlich, 
so ist ihre Erneuerung bei der Eichbehörde unverzüglich zu beantragen. Für neue Eich- 
platten und Eichmaße hat der Schiffseigentümer oder Schiffsführer die erwachsenden Kosten 
zu entrichten. 
Für die Zweitschrift eines Eichscheines ist eine Schreibgebühr von 50 = zu ent- 
richten. 
§ 23. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung werden nach Art. 97 des Polizeistrafgesetz- 
buches für das Königreich Bayern vom 26. Dezember 1871 bestraft. 
8 24. 
Diese Ordnung tritt am 1. September 1915 in Kraft; gleichzeitig treten die noch 
geltenden Bestimmungen der Eichordnung vom 25. März 1843 und der Abschnitt E der 
Bekanutmachung vom 5. April 1899 (V. u. A. Bl. S. 147) außer Wirksamkeit.
	        
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