IX. Straf-
bestimmungen.
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Für die Eichprüfung hat der Schiffseigentümer, sofern ein neuer Eichschein nicht aus-
gestellt werden muß, nur die Hälfte der vorstehend aufgeführten Gebühren, bei Ausstellung
eines neuen Eichscheines aber die vollen Gebühren zu entrichten.
§ 21.
Wird die Eichung oder die Eichprüfung im Kanalhafen von Nürnberg oder zu den
amtlich festgesetzten Zeiten in den Kanalhäfen von Bamberg oder Kelheim vorgenommen,
so sind vom Schiffseigentümer neben den in § 20 angegebenen Gebühren weitere Kosten
nicht zu entrichten.
Findet die Eichung oder die Eichprüfung auf Verlangen des Schiffseigentümers in
einem anderen Kanalhafen oder außerhalb der amtlich festgesetzten Zeiten in Bamberg oder
Kelheim statt, so hat der Schiffseigentümer neben den Gebühren die Tagegelder und Reise-
kosten des Eichpersonals sowie die Beförderungskosten der Meßwerkzeuge und der sonstigen
für das Eichgeschäft benötigten Geräte zu bezahlen.
8 22.
Die Kosten der Unterhaltung der Eichzeichen trägt der Schiffseigentümer. Er hat
die Eichplatten und Eichmaße stets deutlich sichtbar zu erhalten.
Die Eichzeichen dürfen nur von der Eichbehörde geändert oder ergänzt werden. Gehen
Eichplatten oder Eichmaße verloren oder werden sie durch Abnützung oder dergl. unkenntlich,
so ist ihre Erneuerung bei der Eichbehörde unverzüglich zu beantragen. Für neue Eich-
platten und Eichmaße hat der Schiffseigentümer oder Schiffsführer die erwachsenden Kosten
zu entrichten.
Für die Zweitschrift eines Eichscheines ist eine Schreibgebühr von 50 = zu ent-
richten.
§ 23.
Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung werden nach Art. 97 des Polizeistrafgesetz-
buches für das Königreich Bayern vom 26. Dezember 1871 bestraft.
8 24.
Diese Ordnung tritt am 1. September 1915 in Kraft; gleichzeitig treten die noch
geltenden Bestimmungen der Eichordnung vom 25. März 1843 und der Abschnitt E der
Bekanutmachung vom 5. April 1899 (V. u. A. Bl. S. 147) außer Wirksamkeit.