Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

  
Pseh- und d 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 37. 
München, den 27. Juli 1915. 
  
Inhalt#: 
Königliche Verordnung vom 17. Juli 1915 über die Entschädigung der Beamten bei Vornahme auswärtiger 
Dienstgeschäfte. — Bekanntmachung vom 20. Juli 1915 über die Entschädigung der Beamten bei Vor- 
nahme auswärtiger Dienstgeschäfte. 
  
Königliche Verordnung über die Entschädigung der Beamten bei Vornahme auswärtiger 
Dienstgeschäfte. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Vzerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns Allerhöchst bewogen, über die Entschädigung der Beamten bei Vor- 
nahme auswärtiger Dienstgeschäfte zu verordnen, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. . 
1 Die Beamten erhalten bei Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte eine besondere Ent- 
schädigung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, wenn das auswärtige Dienst- 
geschäft durch Gesetz, Verordnung, allgemeine Dienstesvorschriften oder besonderen Auftrag 
der vorgesetzten Behörde begründet war. 
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