Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 37. 565 
III Werden Beamte, die eine Pauschvergütung beziehen, wegen Urlaubs oder sonstiger 
Verhinderung vertreten, so findet die Entschädigung des Stellvertreters bei Vornahme aus- 
wärtiger Dienstgeschäfte aus der Pauschvergütung statt, soweit aus dieser die Kosten der 
Dienstgeschäfte zu bestreiten gewesen wären, wenn sie von dem vertretenen Beamten vor- 
genommen worden wären. Die bei besonderen Umständen zulässigen Ausnahmen bestimmt 
das zuständige Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 
§ 5. 
Beamte, deren regelmäßige Dienstaufgabe in äußeren Dienstgeschäften besteht, erhalten 
— vorbehaltlich der Bestimmung im § 9 Abs. IV — die besondere Entschädigung nach 
§ 3 nur dann, wenn sie auswärtige Dienstgeschäfte an Orten außerhalb des von der 
zuständigen Behörde bestimmten Bezirkes vornehmen. 
II. Aufwandsentschädigung. 
(Tag= und Übernachtungsgelder). 
§ 6. . 
IZurBemessungderHöhederAufwandsentschädigungwerdendieunter§1fallenden 
Personen nach Maßgabe der Anlage in sieben Klassen eingeteilt. 
II Die Aufwandsentschädigung bemißt sich stets nach dem wirklichen Dienstverhältnisse, 
sohin auch dann, wenn ohne Anderung des Dienstverhältnisses ein höherer Titel oder Rang 
oder abweichend von der Gehaltsordnung ein höherer oder geringerer Gehalt verliehen ist. 
III Die zuständigen Staatsministerien sind ermächtigt, Personen, die in den Klassen I 
bis VI nicht bezeichnet sind, einer dieser Klassen im Benehmen mit dem Staatsministerium 
der Finanzen zuzuteilen, sofern im Hinblick auf ihre Vorbildung und Verwendung ihre 
Entschädigung nach Klasse VII nicht angezeigt ist. 
IV Für die Staatsminister und die Chefs der diplomatischen Missionen verbleibt es bei 
dem bisherigen Verfahren der Aufrechnung der baren Auslagen. 
§ 7. 
1 Als Aufwandsentschädigung erhalten die Beamten der 
Klasse ein Taggeld von ein Ubernachtungsgeld von 
1 11. 8 MA 
II 8 4 6 4 
III 7. 4 — 
IV 6 3 M 
V 5.4 2. 
VI 4 MA 2 M 
VII 2 4 50 —½ 1 4 50 J 
94=
	        
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