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III. Reisekosten.
8 13.
Als Reisekosten dürfen — abgesehen von den Fällen des § 16 — nur die wirklichen
Auslagen für die Beförderung der Person und des notwendig mitzuführenden Gepäcks auf-
gerechnet werden.
§ 14.
1 Bei Fahrten müssen stets die billigsten der nach den Umständen in Betracht kommenden
regelmäßigen Verkehrsmittel, insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen, Dampfschiffe, Pferde-
und Kraftwagenverbindungen benützt werden, soweit dies ohne Nachteil für den Reisezweck
geschehen kann.
II! Die Klassen I und II der Anlage können auf der Eisenbahn die erste Wagenklasse
und auf dem Dampfschiffe den ersten Platz, die Klassen III bis VI auf der Eisenbahn
die zweite Wagenklasse und auf dem Dampfschiffe den ersten Platz benützen. Klasse VII
darf bei Benützung der Eisenbahn nur die Auslagen für die dritte Wagenklasse und bei
Benützung des Dampfschiffs nur die Auslagen für den zweiten Platz aufrechnen.
III Sind an einem auswärtigen Dienstgeschäfte mehrere Beamte beteiligt und erscheint ihr
Zusammenreisen auf der Eisenbahn in einer Wagenklasse aus dienstlichen Gründen veranlaßt,
so dürfen auch die Beteiligten, die sich einer niederen Wagenklasse zu bedienen hätten, die
höhere Wagenklasse benützen.
" § 15.
1 Ist die Benützung der regelmäßigen Verkehrsmittel (§ 14 Abs. 1I) nach Lage der
Verhältnisse nicht möglich oder nicht tunlich, so dürfen die Kosten eines Pferdefuhrwerkes
aufgerechnet werden.
II! Die Klassen V und VI dürfen bei selbständiger Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte
nur die Kosten eines einspännigen Fuhrwerkes aufrechnen, es sei denn, daß wegen besonderer
Verhältnisse die Benützung eines zweispännigen Fuhrwerkes unvermeidlich geboten war. Das
gleiche gilt für die Beamten der Klasse VII bei selbständiger Vornahme auswärtiger Dienst-
geschäfte mit der Einschränkung, daß sie die Kosten eines Fuhrwerkes nur für die Tage
aufrechnen dürfen, an denen sie eine Wegstrecke von mehr als fünfzehn Kilometer zurück-
zulegen haben, sofern nicht besondere Umstände eine Ausnahme begründen.
II über die Benützung von gemieteten Kraftwagen haben die Staatsministerien das
Nähere zu bestimmen.
8 16.
Die Entschädigung der Beamten, die selbst Wagen und Pferde oder ein Reitpferd halten
und diese bei Dienstgeschäften mit Anspruch auf Reisekostenersatz benützen, dann der Beamten,