Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 
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37. 573 
Klasse VI.*) 
Die Beamten der Klassen 18 bis 23 und 26 der Gehaltsordnung, dann 
ungeprüften Rechtspraktikanten, 
ungeprüften Baupraktikanten, 
ungeprüften Bergpraktikanten, 
Praktikanten und Praktikantinnen des Gewerbeaufsichtsdienstes, 
sunktionierenden Hauslehrerinnen der Strafanstalten, 
Praktikanten der Moorkulturanstalt, 
Eichmeister, 
ungeprüften Bibliothekpraktikanten, 
Seminarhilfslehrer, 
Aushilfslehrer an den Lehrerbildungsanstalten, Schullehrerseminarien und Präparanden- 
schulen, 
ungeprüften Forstpraktikanten, 
ungeprüften Zollpraktikanten, 
ungeprüften Geometerpraktikanten, 
ungeprüften Kameralpraktikanten, 
Bankassistenten, 
geprüften Anwärter des mittleren Dienstes der Verkehrsverwaltung. 
Klasse VII. 
Die Beamten der übrigen Klassen der Gehaltsordnung, dann alle sonstigen unter 
Klasse I bis VI nicht bezeichneten Personen des § 1 Abs. 2 der Verordnung. 
  
*) Unter diese Klasse fallen auch die nicht übergeleiteten Rentamtsoffizianten und Rentamtsgehilfen für 
ihre Person. . 
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