Personenkreis.
Ausführung
der Reisen
im
allgemeinen.
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Bekanntmachung über die Entschädigung der Beamten bei Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte.
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern,
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs-
angelegenheiten.
Auf Grund des § 19 der Königlichen Verordnung vom 17. Juli 1915 über die
Entschädigung der Beamten bei Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte wird unter Aufhebung
der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 2. März 1875 Nr. 3075,
die Aufrechnung der Taggelder und Reisekosten bei auswärtigen Dienstgeschäften der Be-
amten und Bediensteten des Zivilstaatsdienstes betreffend, folgendes bestimmt:
1.
1 Die Vorschriften der Verordnung finden auf alle Beamten und etatsmäßigen Be-
amten im Sinne der Art. 1, 2 des Beamtengesetzes Anwendung, sohin auch auf die Be-
amten der K. Bank, die Beamten der Versicherungskammer und des Wasserversorgungs-
bureaus, die Beamten der aus Kreisfonds unterhaltenen Mittelschulen, die sonstigen Be-
amten der Kreise und die Beamten der Stiftungen, die Beamten der Fachschulen, dann
auf die Eichmeister und die Steuer= und Gemeindeeinnehmer, die nach Art. 186, 188 bis 191,
205 BG. Beamte oder etatsmäßige Beamte sind.
II Nach § 1 Abs. II findet die Verordnung ferner auf die unter Art. 25 B. fallen-
den Staatsdienstanwärter und sonstigen Personen Anwendung, sofern nicht durch Vertrag
anderes bestimmt ist.
II Nicht unter die Verordnung fallen die Beamten der Militärverwaltung und die Militär-
geistlichen.
IV Außerdem bleibt nach § 18 Abs. VII für die Angehörigen des Gendarmeriekorps be-
sondere Regelung der Entschädigungen für Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte vorbehalten.
2.
1 Die Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte sowie die Zahl der zu diesen beizuziehenden
Beamten ist auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.
II Alle auswärtigen Dienstgeschäfte müssen mit möglichster Beschleunigung durchgeführt und
dürfen über die zur Erreichung der dienstlichen Zwecke erforderliche Zeit nicht ausgedehnt werden.
III Mehrere auswärtige Dienstgeschäfte sind in zweckmäßiger Weise zu verbinden. Führen
mehrere Wege an das Reiseziel, so ist der kürzeste Weg nur dann nicht zu wählen, wenn
ein anderer Weg nach Lage des Falles zweckmäßiger ist. Unnötiges Hin= und Herreisen
ist zu vermeiden.